BGH: Dashcam-Aufnahmen sind als Beweis vor Gericht zulässig

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Dashcam-Aufnahmen dürfen zur Klärung eines Unfallhergangs als Beweis verwendet werden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. Mai 2018 entschieden (Az.: VI ZR 233/17). 

Lange war es strittig, ob die Aufnahmen der kleinen Videokameras im Auto als Beweismittel zulässig sind, da sie gegen das Datenschutzrecht verstoßen. „Der BGH stellte klar, dass die Aufnahmen gegen das Datenschutzrecht verstoßen und das permanente Filmen unzulässig ist. Das führe aber nicht dazu, dass die Aufnahmen als Beweis in einem Zivilprozess unzulässig sind. Die datenschutzrechtlichen Bedenken seien im Zweifel nachrangig zu bewerten. Letztlich müsse immer im Einzelfall abgewogen werden“, erklärt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

In dem Streitfall ging es um den Unfall zweier Autofahrer aus Magdeburg, die beim Linksabbiegen zusammengestoßen waren. Weder durch einen Sachverständigen noch durch Zeugenaussagen ließ sich der Unfallhergang eindeutig klären. Der Kläger wollte anhand der Aufnahmen seiner Dashcam im Auto seine Unschuld an dem Unfall beweisen. Die Vorinstanzen erkannten die Videoaufzeichnungen als Beweismittel allerdings nicht an, da die gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Mit der Dashcam sei ohne konkreten Anlass der öffentliche Raum permanent gefilmt worden. Dies sei nicht zulässig und verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der anderen Verkehrsteilnehmer, so das Landgericht Magdeburg.

Der BGH teilte zwar die Bedenken, hob das Urteil aber dennoch auf und verwies den Fall an das Landgericht zurück. Die Aufnahmen seien zwar ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht. Allerdings müssten Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zur Person, Versicherung oder Führerschein machen, sodass die datenschutzrechtlichen Bedenken im Zweifelsfall nachrangig zu bewerten seien, so der BGH.


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