BGH: Eingeschränkte Haftung des Baustofflieferanten bei Lieferung mangelhafter Ware.

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Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über Ansprüche nach Lieferung mangelhafter Parkettstäbe zu entscheiden (Urteil vom 15.07.2008 - VIII ZR 211/07).

Der Bauherr hat hier von einem Händler zweischichtige Parkettstäbe zum Preis von ca. 1.500,00 € gekauft. Er ließ diese durch einen Handwerker in seinem Haus verlegen. Nach einigen Monaten löste sich teilweise die obere Schicht der Parkettstäbe von der darunterliegenden Weichholzschicht ab.

Der Bauherr fordert den Baustoffhändler auf, den Parkettboden auszutauschen. Der Händler war jedoch nur bereit, die mangelhaften Parkettstäbe zu ersetzen. Gegenstand des Rechtsstreites waren die Kosten der Neuverlegung des Parketts.

Die Klage des Bauherren wird durch alle Instanzen abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass der Baustofflieferant grundsätzlich nur verpflichtet ist, fehlerfreies Ersatzmaterial zu liefern. Für die Kosten der Neuverlegung des Parketts müsse er nur aufkommen, wenn ihn ein Verschulden an der Lieferung des fehlerhaften Parketts treffe.

Hiervon sei im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da der Mangel bei Anlieferung nicht erkennbar gewesen sei. Ein etwaiges Verschulden des Herstellers im Produktionsprozess müsse sich der Händler nicht anrechnen lassen.

Die Entscheidung grenzt die kaufrechtliche Haftung für die Lieferung mangelhafter Baumaterialen deutlich von der werkvertraglichen ab. Grundsätzlich haftet der Händler nicht für die Kosten des Neueinbaus mangelhafter Baustoffe, sofern es sich um verdeckte Mängel handelt.

Hätte der Bauherr das Parkett über das Unternehmen bezogen, das das Parkett verlegt hat, hätte er einen kompletten Nachbesserungsanspruch gehabt. Das Parkettverlegerunternehmen wäre nach dem werkvertraglichen Bestimmungen verpflichtet gewesen, die Schäden auszubessern und fehlerhaftes Parkett neu zu verlegen, ohne dass es auf ein weitergehendes Verschulden angekommen wäre.


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