BGH entscheidet über Streitfrage im Widerrufsrecht – Recht sei nicht verwirkt

  • 2 Minuten Lesezeit

Am 12. Juli 2016 entschied der Bundesgerichtshof über eine umstrittene Frage bezüglich des Widerrufsrechts: verwirkt, oder nicht verwirkt? Nach einigen vertagten oder gar abgesagten Entscheidungsterminen urteilte der BGH, dass der Widerruf eines Verbraucherdarlehens weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ist (Az.: XI ZR 501/15).

Das bedeutet nun, dass der Gebrauch des Widerrufsrechts nicht unzulässig ist, sodass auch Verbraucher von Altverträgen (November 2002 bis Juni 2010) eine Klage mit Aussicht auf Erfolg führen können. Auch neu abgeschlossene Kreditverträge (nach dem 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016) können weiterhin wirksam widerrufen werden.

Im Folgenden ging es um den Widerruf eines Darlehensvertrages in einer Haustürsituation, welcher am 25. November 2001 abgeschlossen wurde. Am 15. Januar 2007 tilgte der Kläger und Darlehensnehmer das Darlehen vollständig. Sieben Jahre später widerrief er den Darlehensvertrag. Eine typische Situation im Verbraucherrecht: Kreditinstitute sind der Ansicht, dass das Widerrufsrecht nach einer langen Zeitperiode verwirkt sei. Die Verwirkung liege vor, sofern eine Vertragspartei über einen gewissen Zeitraum darauf vertrauen durfte (sog. Zeitmoment), die andere Partei mache ihr Recht nicht mehr geltend (sog. Umstandsmoment), sodass eine verspätete Geltendmachung eines Rechts gegen Treu und Glauben verstoßen würde und somit ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung vorliegen würde.

Laut BGH liegt keine Verwirkung vor

Der BGH führt aus, dass kein Umstandsmoment vorliege, der für die Verwirkung erforderlich ist. Dies begründet das Gericht mit der Eigenverantwortlichkeit von Kreditinstituten, da diese das Fortbestehen des Widerrufsrecht selbst verursacht haben und sich somit nicht auf die eigene Schutzwürdigkeit berufen können.

Rechtliche Möglichkeiten

Sollte Ihre Bank der Auffassung sein, die Ausübung des Widerrufsrecht sei verwirkt, sollten Sie anwaltlichen Rat hinzuziehen. Denn nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung können sich Banken nicht mehr auf ihre Schutzbedürftigkeit berufen, da sie die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen selbst verursacht haben. Deshalb haben Sie die Möglichkeit sich bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung ihrer Finanzierung anwaltlich zu ihrem Widerrufsrecht beraten zu lassen.

Sie haben Fragen? Wir sind für Sie da.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder rechtliche Hilfe benötigen, rufen Sie uns einfach an oder nutzen Sie unseren kostenlosen Rückrufservice.

Die Anwaltskanzlei für Anlegerschutz, Bankrecht und Kapitalanlagerecht

Die IVA Rechtsanwalts AG ist eine auf den Anlegerschutz spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, die bundesweit ausschließlich geschädigte Kapitalanleger vertritt. Aufgrund unserer konsequenten Spezialisierung auf das Kapitalanlagerecht und dadurch, dass wir ausschließlich für geschädigte Kapitalanleger tätig werden, bieten wir Anlegerschutz auf höchstem Niveau.

Für weitere Informationen oder Fragen stehen wir Ihnen auf unserer Website gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan Finke

Beiträge zum Thema