BGH entscheidet über Zahlung von Pauschalkosten durch Anleger

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Am 22. September 2016 entschied der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Übernahme von Portokosten der Fondsanleger (Az.: III ZR 264/15).

Geklagt hatte ein qualifizierter Verbraucherschutzverband gegen eine Kapitalanlagegesellschaft. Der Hintergrund war eine, nach der Auffassung der Kläger, nicht rechtmäßige Formulierung und Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Kläger verlangten von der Beklagten, die Verwendung von Kostenklauseln in ihren AGB zu unterlassen. Die von der Beklagten verwendeten Klauseln beinhalteten u.a. die Zahlung von anfallenden Administrationsgebühren durch die Anleger; wie der üblichen Verwaltungsvergütung, der Druck und Versand der Jahres- und Halbjahresberichte, sowie der Anlegerdokumente.

Die Kläger waren der Meinung, dass die Kostenklauseln hinsichtlich einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht rechtmäßig seien. Der BGH prüfte jedoch besagte Klauseln und konnte keine inhaltlichen Mängel aufzeigen. Dies begründet das Gericht damit, dass es sich bei den anfallenden Kosten lediglich um Pauschalkosten im Sinne von Aufwendungen handele, die Fonds nach dem damaligen Investmentgesetz ohnehin belasten dürfen. Dies bekräftigte der BGH auch in einem vorangegangen Urteil vom 19. Mai 2016 (Az.: III ZR 399/14). Kapitalverwaltungsgesellschaften seien durchaus dazu befähigt Aufwendungen für Leistungen in Rechnung zu stellen, sofern sie dazu gesetzlich verpflichtet seien.

Der BGH lehnte die Klage des Verbraucherschutzverbandes ab.

Rechtliche Möglichkeiten

Anleger sollten sich dennoch über ihre Rechte informieren. Betroffene sollten frühzeitig reagieren und anwaltlichen Rat einholen, um mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen und gegebenenfalls weitere rechtliche Möglichkeiten auszuschöpfen. Ansprüche auf Schadensersatz können u.a. wegen Prospekthaftung und Vermittlerhaftung in Betracht kommen. Sollten Anlageberater ihre Informations- und Aufklärungspflichten missachtet haben, können betroffene Anleger ihre Ansprüche geltend machen.

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