BGH-Entscheidung: Kündigungen zuteilungsreifer Bausparverträge sind rechtmäßig

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Die Entscheidung wurde gefällt: Am 21. Februar 2017 hat der Bundesgerichtshof den Bausparkassen Recht gegeben und die Kündigungen zuteilungsreifer Bausparverträge nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für wirksam erklärt. Die Hoffnung zahlreicher Bausparer, auch weiterhin von der Nutzung eines hochverzinsten Bausparvertrages als Sparanlage zu profitieren, scheint damit geplatzt zu sein.

In den letzten Monaten gab es eine Vielzahl an Urteilen der Landes- und Oberlandesgerichte in ganz Deutschland. Die Meinungen gingen dabei stets auseinander. Während einige Gerichte die Kündigungen für unzulässig erklärt haben, waren andere wiederum der Ansicht, dass dies rechtmäßig sei. 

Die Entscheidung des Berufungsgerichts fiel, entgegen der des Bundesgerichtshofs, sehr verbraucherfreundlich aus (Az.: 9 U 171/15). Der Klägerin, eine Bausparerin, wurde im Jahr 2015, 22 Jahre nach Erreichen der Zuteilungsreife, der hochverzinste Bausparvertrag gekündigt. Die Bausparkasse berief sich bei der Kündigung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Das Berufungsgericht erklärte die Norm für nicht anwendbar und die Kündigung somit für unzulässig. Der Bundesgerichtshof setzte in seiner Entscheidung allerdings einen Riegel vor die Unstimmigkeiten der einzelnen Gerichte und erklärte die Kündigungen gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für wirksam.

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