BGH-Entscheidung: Zulässigkeit der Rückforderung von Ausschüttungen

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Am 16. Februar 2016 entschied der Bundesgerichtshof über die Zulässigkeit der Rückforderung von Ausschüttungen (Az.: II ZR 348/14).

Die Klägerin, eine Fondsgesellschaft, hat einen ihrer Kommanditisten auf die Teilrückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von rund 82.000 Euro verklagt. Der BGH wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Rückforderung von Ausschüttungen nur über eine eindeutige Regelung im Gesellschaftsvertrag zulässig sei. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel sei nicht hinreichend klar und verständlich: „Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind.“ Darüber hinaus sei zwischen den Parteien kein separater Darlehensvertrag vereinbart worden.

Das Gericht führt aus, dass der Teilhafter im Innenverhältnis zur Zahlung der vereinbarten Einlage verpflichtet sei. Die Einlageverpflichtung erlischt, sofern er seine Leistung erbracht hat. Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der Gesellschaft gemäß § 171 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB nur bis zur Höhe seiner Einlage. Die Außenhaftung bleibt bestehen, wenn der Kommanditist einen Teil oder die gesamte Einlage zurückerhält. Nach § 172 Abs. 4 HGB bleibt die Haftung nur gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft bestehen, aber nicht gegenüber der Gesellschaft selbst. Demnach kann sich die Rückforderung von Ausschüttungen der Gesellschaft nur kraft Gesetzes oder vertraglichen Bestimmungen ergeben.

Anwalt prüft Ansprüche

Dem BGH-Urteil zufolge können Gesellschaften nur unter Vorbehalt der vertraglichen Vereinbarung oder aus anderen Rechtsgründen Ausschüttungen von Teilhaftern zurückfordern. Anleger sollten deshalb anwaltlichen Rat hinzuziehen um die Rechtmäßigkeit solcher Forderungen prüfen zu lassen.

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