BGH erklärt Klauseln in Riester-Rentenversicherungsverträgen für unwirksam

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Der Abschluss von Riester-Rentenversicherungsverträgen zur privaten Altersvorsorge wird propagiert und ist offenbar beliebt. Die Vertragsstrukturen sind allerdings für den Verbraucher nicht unbedingt leicht zu durchschauen. Mit dem Urteil vom 13. Januar 2016 – IV ZR 38/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun zwei Teilklauseln in den Bedingungen von Riester-Rentenversicherungsverträgen eines deutschen Versicherungsunternehmens, betreffend der Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer, für intransparent und deshalb unwirksam erklärt.

Was ist das Transparenzgebot?

Das sogenannte Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ergibt sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und verlangt vom Verwender von AGB, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und eindeutig dargestellt sind. Zudem müssen die Klauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dies kommt daher, dass der Verwender von AGB meist eine übergeordnete Position einnimmt und der Vertragspartner somit besonders geschützt werden muss.

Eine Klausel hält einer Transparenzkontrolle unter anderem dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den AGB niedergelegt ist. Sind diese Stellen nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen, kann es sein, dass die Regelung als intransparent gilt. Manchmal kommt es auch dazu, dass die Regelung durch eine umständliche Verteilung auf andere Weise verdunkelt, also undurchschaubar, wird. Auch dann ist die Klausel intransparent. Maßstab muss immer sein, wie ein Normalverbraucher ohne juristische Vorkenntnisse diese Klausel auffassen kann und darf.

Welche Regelungen sind besonders betroffen?

Nach Auffassung des BGH sind insbesondere die folgenden Textstellen intransparent und missverständlich:

  • „Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen […]“
  • „Auch von diesen Überschüssen erhalten die […] Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit […] 50 Prozent […]).“

Diese Textstellen würden bei dem Versicherungsinteressenten die Erwartung wecken, in jedem Fall an den Kostenüberschüssen beteiligt zu werden. Dies sei aber gerade nicht vom Versicherungsunternehmen beabsichtigt. Dem BGH zufolge werde nicht ausreichend verdeutlicht, dass einzelne Rentenversicherungsverträge von der Beteiligung an Kostenüberschüssen von vornherein ausgeschlossen seien. Erst an anderer Stelle fänden sich Regelungen, die Verträge, deren Garantiekapital ein von dem Unternehmen im Geschäftsbericht festzusetzendes Volumen (derzeit 40.000 €) unterschreiten, ausschließen. Diesen sehr weitgehenden Ausschluss könne der durchschnittliche Vertragsinteressent den AGB nicht entnehmen.

Welche Entscheidungsgründe nennt der BGH?

Die beanstandeten Verträge machen etwa 30 % bis 50 % des Bestands an Riester-Rentenversicherungsverträgen des Unternehmens aus. Dem BGH zufolge enthielten die AGB dieser Verträge keinen ausreichenden Hinweis darauf, dass Verträge mit geringem Garantiekapital von der Beteiligung an den Kostenüberschüssen ausgeschlossen werden sollen. Dieser Ausschluss werde erst nach zahlreichen komplizierten Verweisungen deutlich. Diese Verweisungen reichten bis zum jährlichen Geschäftsbericht des Versicherers. Dort wiederum werde an einer nicht hervorgehobenen Stelle darüber informiert, wann eine Überschussbeteiligung erfolge. Momentan sei das dem Bericht zufolge nur bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung und bestimmten Garantiekapitalgrenzen der Fall.

Der Versicherer erhob zwar den Einwand, sein Verteilungssystem sei sachgerecht und entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Laut BGH komme es darauf allerdings nicht an. Maßgebend sei, dass die betroffenen Klauseln beim Normalverbraucher die Erwartung erweckten, in jedem Fall eine Mindestbeteiligung an den Kostenüberschüssen zu erhalten. Das Unternehmen hingegen habe die Pflicht, den Versicherungsinteressenten das Nachteilsrisiko darzulegen, da dieses die Anlageentscheidung beeinflussen kann. Dieser Pflicht sei der Versicherer nicht nachgekommen. Irrelevant dabei ist, ob das Nachteilsrisiko systembedingt zwangsläufig ist und wirtschaftlich nicht schwer wiegt.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass Versicherer dazu verpflichtet sind, die Regelungen zur Überschussbeteiligung bei Riester-Rentenversicherungsverträgen deutlich und unmissverständlich niederzuschreiben. Lange Verweise über mehrere Regelungen hinweg sind unzulässig.

Wir beraten Sie gerne! Wolfgang Benedikt-Jansen und Team


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