BGH erklärt Schreibtischklausel des Volkswohl Bund zur Berufsunfähigkeitsversicherung für unwirksam

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Die in Verträgen des Volkswohl Bund über eine Berufsunfähigkeitsversicherung verwendete Klausel

„Als versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Falle einer BU-Leistungsprüfung erfolgt die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis.“

ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. Februar 2017 (IV ZR 91/16) intransparent und deshalb unwirksam. Für die Frage, ob der Versicherungsnehmer berufsunfähig sei, werde in dieser Klausel auf einen fingierten Beruf abgestellt, der mit dem wirklichen Beruf des Versicherungsnehmers nichts zu tun haben müsse. Damit löse sich der Volkswohl Bund von dem klassischen Berufsbild von Berufsunfähigkeitsversicherungen, welches auf den tatsächlich zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf abstelle. Dem Versicherungsnehmer werde die dadurch entstehende Gefahr einer Versicherungslücke nicht mit der erforderlichen Klarheit verdeutlicht.

Die Frage, welcher Beruf bei der Bewertung der Berufsunfähigkeit zugrunde zu legen ist, ist von ausschlaggebender Bedeutung und nicht selten Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, wie auch die oben zitierte Entscheidung erneut zeigt. Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung ist hier unabdingbar. Im Streitfall sollten Sie daher unbedingt einen Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultieren.


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