BGH erleichtert Bankkunden die Verrechnung von Forderungen

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Der BGH hat eine Klausel zur Aufrechnung von Forderungen durch den Bankkunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse für unwirksam erklärt. 

Die beklagte Sparkasse verwendete folgende Klausel zur Aufrechnung durch den Kunden in ihren AGB: „Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“ Diese Klausel sei bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. März 2018 (Az.: XI ZR 309/16). Denn der Verbraucher werde durch diese Klausel unangemessen benachteiligt. Durch diese Klausel würde auch sein Widerrufsrecht erschwert.

Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen die Klausel geklagt. In erster Instanz hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth der Klage stattgegeben (Az.: 7 O 902/15). Das OLG Nürnberg hatte das Urteil wieder gekippt, sodass jetzt der BGH für Klarheit gesorgt hat.

Die angefochtene Klausel benachteilige den Verbraucher auch in seinem Widerrufsrecht. Dabei handele es sich um ein halb zwingendes Recht zugunsten des Verbrauchers. Werde gegen dieses Recht zum Nachteil des Verbrauchers verstoßen, stelle dies eine unangemessene Benachteiligung dar, so der BGH.

Rechtsanwalt Markus Jansen, Partner bei der Kanzlei AJT Neuss, erklärt die Auswirkungen des Urteils in der Praxis: „Hat die Bank einerseits Forderungen gegen ihren Kunden, der Kunde aber auch Forderungen gegen die Bank, kann er die Forderungen gegeneinander aufrechnen. Eine Forderung bleibt dann nur noch in der restlichen Höhe bestehen.“ Das Urteil habe aber noch viel weitreichendere Folgen, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht weiter. Denn verjährte Forderungen können zwar nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, sie können aber trotz Verjährung immer noch aufgerechnet werden, sofern die Forderungen schon vor Eintritt der Verjährung bestanden. „Das kann z. B. auch bei der Erstattung von Kreditbearbeitungsgebühren interessant sein“, so Rechtsanwalt Jansen.

Der BGH hat mit seiner aktuellen Entscheidung die Position des Bankkunden im Hinblick auf die Verrechnung von Forderungen erheblich gestärkt.

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/bankrecht


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