BGH: Freie Kündigung von Verträgen der Euroweb Deutschland, Internet Online Media, United Media

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Über ihre Tochterunternehmen Internet Online Media GmbH, Euroweb Deutschland GmbH und United Media AG bietet die Euroweb Group ein umfassendes Paket für Webhosting und Suchmaschinenoptimierung an. Dabei besteht eine ungewöhnlich lange feste Vertragslaufzeit von meistens 4 Jahren. Während dieser Zeit fallen monatliche Gebühren im dreistelligen Bereich an.  

Immer wieder erreichen uns Problemfälle von Mandanten, die mit diesen Firmen Verträge abgeschlossen haben. Sie fragen sich, inwieweit diese Verträge kündbar sind und mit welchen Problemen und Kosten sie dabei rechnen müssen.

Der BGH ordnet diese Verträge als Werkverträge ein. Daher sind sie jederzeit nach werkvertraglichen Gesichtspunkten gemäß § 648 BGB kündbar. Grundsätzlich kann danach der Webhoster die vereinbarte Vergütung verlangen; er muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Gerichte legen diese Anforderung mittlerweile so aus, dass das Unternehmen konkret aufstellen muss, inwiefern Kosten bereits entstanden sind und Aufwendungen erspart wurden. Der Webhoster kann nicht einfach behaupten, dass bestimmte Kosten entstanden sind, sondern muss den Vergütungsanspruch schlüssig darlegen. Das OLG München hat in seinem jüngsten Urteil außerdem festgehalten, dass zumindest der kalkulierte Gewinn des Unternehmens abgezogen werden müsse und nicht in Rechnung gestellt werden dürfe.

Haben Sie unter bestimmten Prämissen bei der Euroweb Group einen Vertrag abgeschlossen und möchten diesen kündigen, anfechten, widerrufen oder vom Vertag zurücktreten oder wurden Sie auf Zahlung verklagt oder in Anspruch genommen, so empfehlen wir Ihnen umgehend rechtliche Hilfe aufzusuchen. Wir prüfen für Sie, ob der Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen ist und ob die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche überhaupt berechtigt sind. Sollte der Vertragsschluss erst wenige Tage her sein, so ist Eile geboten, da es dann weitere Möglichkeiten gibt, sich vom Vertrag zu lösen.

Genaueres:
BGH, Urt. v. 24.03.2011 – VII ZR 146/10
LG Düsseldorf, Urt. v. 28.07.2011 – Az. 7 O 311/10

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