BGH für Ersatzansprüche bei griechischen Staatsanleihen nicht zuständig

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Einige Gläubiger von griechischen Staatsanleihen hatten ihr Klageverfahren bis vor den Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 516/14) gebracht. Dieser lehnte nun einen Schadensersatzanspruch mangels Zuständigkeit ab.

Langer Atem für Kläger: Welche Gerichtsbarkeit ist für griechische Parlamentsentscheidungen zuständig – Deutschland, Griechenland, Europa?

Die drei Kläger begehrten Schadensersatz wegen des Schuldenschnitts aus dem Jahr 2012. In den Jahren zuvor (2010 und 2011) hatten sie über eine deutsche Bank griechische Staatsanleihen angekauft. Im Rahmen des Schuldenschnitts 2012 wurde vom griechischen Parlament ein Gesetz verabschiedet nach welchem die Anleger griechischer Staatsanleihen in die Umschuldung mit einbezogen werden konnten. In diesem Zusammenhang wurden diese Staatsanleihen gegen andere Anleihen mit einem über 50 % verringerten Nennwert und einer längeren Laufzeit eingetauscht. Nach der ursprünglichen Vertragsgestaltung war dies eigentlich nicht möglich. Den enormen Verlust von ca. 85.000 Euro wollten die Anleger nunmehr vor der deutschen Gerichtsbarkeit einklagen.

Bereits die Vorinstanzen wiesen die Klage bereits als unzulässig zurück. Kernproblem für die deutschen Anleger ist hierbei, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht für die Entscheidungen des griechischen Parlaments zuständig ist. Insbesondere können deutsche Gerichte nicht über Gesetze entscheiden, welche von einem anderen Parlament verabschiedet wurden. Die Ausgabe von Staatsanleihen an sich ist eigentlich kein Hoheitsakt. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz jedoch schon. Deshalb fällt die entsprechende Zuständigkeit in die der griechischen und nicht der deutschen Gerichtsbarkeit.

Geschädigte Anleger und Kläger geben nicht auf: Zuständigkeitsfrage geht in die nächste Runde – Bundesgerichtshof nicht zuständig, dann der Europäische Gerichtshof?

Selbige Streitfrage liegt auch vor dem Europäischen Gerichtshof. Dabei geht es vor allem darum, ob deutsche Gerichte eine solche Klage überhaupt zustellen dürfen. Dies wurde durch die Richter zwar bejaht, jedoch wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass damit noch keine generelle Prüfung der Zuständigkeit deutscher Gerichte erfolgt ist.



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