BGH hebt Urteil auf: Keine Abnahme bei fehlender Anbindung eines Online-Shops an Schnittstellen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Verfahren, in welchem die Klägerin von RA Dr. Mameghani | SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte vertreten wird, mit Urteil v. 05.06.2014 - VII ZR 276/13 - die Rechtsauffassung der Klägerin bestätigt:

Die Klägerin begehrte aus abgetretenem Recht ihrer Leasinggeberin die Rückabwicklung eines auf die Installation von Software und deren Integration in die Arbeitsläufe der Klägerin gerichteten Vertrages mit der Beklagten, einem EDV-Handels- und Softwareentwicklungsunternehmen.

Die Beklagte lieferte zwar die Software an die Klägerin und erstellte auch eine an die Leasinggeberin adressierte Rechnung. Auch teilte die Klägerin der Leasinggeberin auf deren Formular "Übernahmebestätigung" mit, sie habe die Leistungen der Beklagten "fabrikneu, vollständig, ordnungsgemäß, funktionsfähig und der Beschreibung im Vertrag gemäß (...) entsprechend übernommen", woraufhin die Leasinggeberin der Beklagten einen Scheck über die Rechnungssumme übersandte, den die Beklagte einlöste. Zu diesem Zeitpunkt jedoch war die von der Beklagten gelieferte Software nicht bzw. nicht vollständig funktionstüchtig, was den Parteien bekannt war.

In der Folgezeit stritten die Parteien darüber, ob die Beklagte ihren Pflichten vollständig nachgekommen war, insbesondere die Schnittstellen zu den Online-Portalen funktionierten. Schließlich erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und nahm mit ihrer Klage die Beklagte auf Rückabwicklung des Vertrages, d.h. auf Zahlung nebst Zinsen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe der implementierten Software in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen; die gegen das Urteil gerichtete Berufung hat das OLG Celle zurückgewiesen. Nunmehr hob der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH das Urteil auf.

RA Dr. Mameghani | SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte hierzu: "Der BGH hat zunächst hervorgehoben, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Mangels nach Abnahme der Werkleistung überspannt habe, weshalb die Klageabweisung schon deshalb keinen Bestand haben könne." Vor allem aber teilte der BGH die von der Klägerseite bereits in den Instanzen vertretene Ansicht, wonach weder von einer ausdrücklich noch von einer konkludenten Abnahme des Werkes ausgegangen werden könne. Denn zum Zeitpunkt der Übernahmeerklärung war das Werk nicht bzw. nicht vollständig funktionstüchtig, weil insbesondere die Schnittstellen zu den Onlineportalen noch funktionsfähig hergestellt werden mussten. RA Dr. Mameghani | SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte weist darauf hin, dass die Übernahmebestätigung gegenüber der Leasinggeberin auch für den BGH daran nichts ändere - dies sei für die Frage, ob eine Abnahme im Rahmen des Werkvertrages konkludent erklärt wurde, bedeutungslos.

Der BGH hat für die neue Verhandlung und Entscheidung somit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Abnahme erfolgt ist. Dem Berufungsgericht OLG Celle waren Zweifel an der eigenen Entscheidung übrigens auch schon während der Berufungsverhandlung selbst gekommen, merkt RA Dr. Mameghani | SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte noch an. Deshalb wollte man einer Grundsatzentscheidung des BGH in der Konstellation der Leasingvertragssituation bei Softwareverträgen auch nicht im Wege stehen, weshalb das OLG Celle die Revision zum BGH zugelassen hat.

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