BGH: Internet-Anschlussinhaber haftet nicht mehr automatisch

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Wurden durch das Internet Rechtsverletzungen begangen (zum Beispiel eine Urheberrechtsverletzung durch einen illegalen Download), so wurde in der Vergangenheit regelmäßig der jeweilige Anschlussinhaber abgemahnt.

Dieser hatte dann auch die Kosten der Abmahnung zu tragen und eine Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl ein anderer die Rechtsverletzung begangen hat.

Diese Haftung resultiert aus der so genannten Störerhaftung: Jemand,  der einen Internetanschluss betreibt, muss danach dafür Sorge tragen, dass keine illegalen Aktivitäten über diesen Anschluss abgewickelt werden.

Dies ist auch der Grund, warum man sich in öffentlichen WLAN-Netzwerken persönlich anmelden muss. Auf diese Weise kann der Anschlussinhaber illegale Aktivitäten zurückverfolgen.

Keine Haftung bei Familienangehörigen

Werden die Rechtsverletzungen jedoch durch Familienangehörige begangen, kann sich der Anschlussinhaber nunmehr auf die aktuelle BGH Rechtsprechung berufen. Wird die Rechtsverletzung durch einen volljährigen Familienangehörigen begangen, so haftet hierfür nicht mehr der Anschlussinhaber.

Vgl. BGH, Urteil v. 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12:

„Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war es dem Beklagten nicht zuzumuten, seinen volljährigen Stiefsohn ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen.“ 

Belehrungspflicht nur bei Minderjährigen

Bei minderjährigen Familienangehörigen gilt die Besonderheit, dass diese durch Ihre Eltern belehrt werden müssen. Ist eine solche Belehrung erfolgt, so haften die Eltern nicht mehr, auch wenn der Nachwuchs danach Rechtsverletzungen begeht. Dies hat der BGH bereits mit Urteil vom 15.11.2012 entschieden (Az: I ZR 74/12).

Bei volljährigen Familienangehörigen verlangt der BGH nicht einmal eine Belehrung durch den Anschlussinhaber.

Fazit

Anschlussinhaber, die eine Abmahnung erhalten, sollten ihre Haftung genau prüfen. Durch die besprochenen Urteile ist es schwieriger geworden, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Anschlussinhaber durchzusetzen.

Den Anschlussinhaber könnte allenfalls eine Nachforschungspflicht treffen. Er könnte daher verpflichtet sein, zumutbare Nachforschungen anzustellen, um eine Identifizierung des Störers zu ermöglichen.

Wie weit diese Nachforschungs- und Dokumentationspflichten gehen, muss noch weiter durch die Rechtsprechung konkretisiert werden. Derzeit ist nicht absehbar, dass diese Pflichten so weit gehen wie beispielsweise bei Verkehrsdelikten (Fahrtenbuchauflage bei fehlgeschlagener Identifizierung des Fahrers).

Die Rechtsprechung befindet sich also in der Entwicklung: Eine schematische Haftung des Anschlussinhabers wird dabei jedoch immer seltener angenommen.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


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