BGH: Kein Schmerzensgeld bei bergbaubedingten Erderschütterungen

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der unter anderem für das Nachbarrecht zuständig ist, hat heute über den Anspruch auf Schmerzensgeld eines Grundstücksbewohners entschieden, der Gesundheitsschäden erlitten hat, die auf bergbaubedingte Erderschütterungen zurückzuführen sind.

Die Klägerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann und schulpflichtigen Kindern in einem Eigenheim in Schmelz-Hüttersdorf (Saarland). In den Jahren 2005 und 2006 kam es aufgrund des Bergbaus, der im Auftrag der Beklagten in der Region betrieben wurde, zu Erderschütterungen mit Schwingungsgeschwindigkeiten von bis zu 71 mm/sek. Die Klägerin behauptet, dass sie seit März 2005 aufgrund dieser Erderschütterungen erhebliche psychische Probleme in Form einer Phobie sowie psychosomatische Beschwerden wie Schlaflosigkeit und ständige Angstzustände aufgrund der erwarteten weiteren Beben erleidet. Sie fordert jetzt ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 €. Die Klage wurde in den vorherigen Gerichtsinstanzen abgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil wurde ebenfalls zurückgewiesen. Ein Anspruch nach bergrechtlichen Bestimmungen besteht nicht, da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als Bergschaden im Sinne von § 114 BBergG eingestuft werden. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19. September 2008, V ZR 28/08, BGHZ 178, 90 – siehe Pressemitteilung Nr. 177/2008) in Fällen bergbaubedingter Erderschütterungen zwischen dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer und dem Bergbauberechtigten Anwendung finden kann, berechtigt nicht zur Gewährung von Schmerzensgeld. Schmerzensgeld kann gemäß § 253 Abs. 2 BGB nur aufgrund eines Schadensersatzanspruchs verlangt werden. Der Ausgleichsanspruch hingegen ist kein Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch, der sich aus dem Grundstückseigentum ableitet und dazu dient, Wertminderungen und Nutzungseinschränkungen eines Grundstücks auszugleichen. Ein schuldhafter deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) besteht ebenfalls nicht, da die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht nachgewiesen hat, dass die Beklagte rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

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