Fußballspieler erhält kein Schmerzensgeld
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[image]Bei einem Zweikampf stürzte ein Fußballspieler über ein hinter der gegnerischen Torlinie liegendes tragbares Trainingstor. Für den dabei erlittenen Kreuzbandriss forderte er vom Verein Schmerzensgeld. Bei einem Gastspiel zog sich ein Fußballspieler einen Kreuzbandriss zu, als er über ein außerhalb des Spielfeldes liegendes Trainingstor stürzte. Von dem Gastverein forderte er für seine Verletzung Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 11.000 Euro. Seiner Ansicht nach hatte der Verein seine Verkehrssicherungspflicht für den Sportplatz verletzt.
Nicht sicher war, wie es genau dazu gekommen war, dass der Spieler gegen das Tor geprallt war. Der Verletzte behauptete, bei einem Laufduell vom Gegner gerempelt worden zu sein. Nach Ansicht des Gegners war der Fußballer in einen „langen Ball" reingerutscht.
Um zu klären, ob der Verein seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte, nahm das Landgericht den Sportplatz in Augenschein. Das Trainingstor befand sich 4,5 Meter vom Spielfeldrand entfernt, der Kunstrasen reichte 1,80 Meter über die Torauslinie hinaus, bevor sich eine Steinfassung und dann Wiese anschloss.
Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Entfernung des Trainingstors vom Spielfeldrand ausreichend war und verneinte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Außerdem sei es gut zu erkennen gewesen und auch nicht vom Schiedsrichter beanstandet worden.
Nachdem der verletzte Kicker Berufung eingelegt hatte, musste das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz den Fall entscheiden. Der 5. Zivilsenat schloss sich der Meinung der Vorinstanz an und lehnte einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ab.
(OLG Koblenz, Beschlüsse v. 18.06.2012 und 19.07.2012, Az.: 5 U 423/12)
(WEL)
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