BGH: Keine Rückzahlungen von Kommanditisten an Fonds

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Die Rückforderungen der Dr.-Peters-Fonds bei den Schiffen stützen sich auf den Gesellschaftsvertrag, der die Zahlungen an die Anleger als Darlehen auswies, in Verbindung mit § 172 Abs. 4 HGB. Das Landgericht Dortmund hatte Dutzende von Schiffskommanditisten auf Rückzahlung von kleinen Beträgen zu ca. 6.000 Euro verurteilt. Diese Urteile wurden leider durch das Oberlandesgericht Hamm bestätigt, Az.: I-8 U 186/10, Urteil vom 19.12.2011. Diese Rechtsprechung erwies sich als fehlsam. Nach der Süddeutschen Zeitung vom 13. März 2013 hat der BGH klargestellt: Auch bei Ausschüttungen, die vom Gewinn unabhängig seien, kämen Rückforderungen nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag in Betracht. Dieses gelte auch einer Rückerstattung geleisteter Einlagen, Urteil vom 12.03.2013, Az. II ZR 73/11, nach SZ vom 13. 03.2013, S. 25. Die Kanzlei der Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen, vertritt mehrere Beklagte. Die verbraucherfreundliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes II ZR 73/11 dürfte hier gerade rechtzeitig publiziert worden sein.


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