BGH kippt Kontogebühren bei Bausparverträgen

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Es ist eine weitere Schlappe für die Bausparkassen. Bausparkassen dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von den Kunden keine Gebühren für ihr Darlehenskonto verlangen (Az.: XI ZR 308/15). Betroffene können die zu Unrecht erhobenen Gebühren nunmehr von den Bausparkassen zurückfordern.

Geklagt hatte die Verbraucherschutzzentrale NRW gegen die Badenia Bausparkasse. Die zum Versicherungskonzern Generali Deutschland gehörende Badenia erhob laut ihren Geschäftsbedingungen eine Kontoführungsgebühr von 9,48 Euro pro Jahr. Die wurde fällig, sobald ein Kunde das Darlehen ganz oder teilweise in Anspruch nahm. Die Verbraucherschutzzentrale NRW verlangte von der Badenia Unterlassung dieser Bedingung. Die Badenia erhebt die Kontogebühren bereits seit mehr als 50 Jahren.

Für Kreditkonten bei normalen Banken hatte der BGH solche Gebühren bereits in der Vergangenheit für rechtswidrig erklärt. Das OLG Karlsruhe hatte 2015 geurteilt, dass das für Bausparkassen wegen der Besonderheiten dieses Geschäftsmodells nicht gelte.

Nunmehr gab der BGH der Verbraucherschutzzentrale in letzter Instanz Recht. Die Kosten für die Führung und Verwaltung der Konten dürften nicht auf die Kunden abgewälzt werden. Denn die Überwachung der Konten liege überwiegend im Interesse des Kreditgebers. Für Bausparkassen gelte da keine Ausnahme. Denn der Kunde habe hiervon nichts und dürfe folglich auch nicht an den Kosten beteiligt werden, so der BGH. Bereits im vergangenen Jahr hatte der BGH die sog. Darlehensgebühr, die bei Auszahlung des Darlehens erhoben wird, gekippt.

Das Urteil betrifft eine Vielzahl von Bausparern. Denn andere Bausparkassen verwenden ähnliche Geschäftsbedingungen zu Kontogebühren, teilweise werden hier die Gebühren nur während der Sparphase fällig. Betroffene sollten anhand der Allgemeinen Bausparbedingungen und der jährlichen Kontoauszüge prüfen, ob und in welcher Höhe Kontogebühren erhoben worden sind.

Rechtsanwalt Markus Mehlig vertritt bundesweit eine Vielzahl von Bausparerinnen und Bausparer gegen Bausparkassen bei vorzeitiger Kündigung von Bausparverträgen, der Erhebung von Darlehensgebühren sowie bei Nichtauszahlung von Bonuszinsen.


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