Kontogebühren in Bausparverträgen sind unzulässig

  • 1 Minuten Lesezeit

Mit Urteil vom 9. Mai 2017 (Az.: XI ZR 308/15) hat der für Bankrecht zuständige XI. Senat des Bundesgerichtshofs eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende „Kontogebühr“ als unwirksam verworfen.  

Die beklagte Bausparkasse hatte gemäß einer in den von ihr abgeschlossenen Bausparverträgen enthaltenden Klausel vom Bausparer in der Darlehensphase eine „Kontogebühr“ erhoben. Gegen die Verwendung einer solchen Klausel wandte sich nunmehr ein Verbraucherschutzverband und klagte auf Unterlassung. 

Zur Recht, wie jetzt der Bundesgerichtshof urteilte. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist die Klausel über die Erhebung einer „Kontogebühr“ eine der gerichtlichen Kontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede. Dieser gerichtlichen Kontrolle hielt die geprüfte Klausel nicht stand. 

Die Klausel weicht nämlich von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab und benachteiligt die Bausparkunden unangemessen nach § 307 BGB. Die Klauseln sind mit dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB unvereinbar, weil die Berechnung der Kontogebühr in der Darlehensphase der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Bausparkasse überwiegend in eigenem Interesse erbracht werden. 

Kunden von Bausparkassen ist daher zu empfehlen, sich gegen die in der Vergangenheit erhobenen Kontogebühren zu wenden und die Bausparkasse zur Rückzahlung der geleisteten Kontogebühren aufzufordern.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jens Reichow

Beiträge zum Thema