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BGH: Klinik muss Kind Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders geben!

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Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden (Urteil v.28. Januar 2015 – XII ZR 201/13), dass ein Kind, das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurde, grundsätzlich von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders verlangen kann. Ein bestimmtes Mindestalter des Kindes sei dafür nicht erforderlich.

Die 1997 und 2002 geborenen Kinder von Samenspendern verlangen von der beklagten Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters durch Bekanntgabe des Samenspenders. Sie wurden jeweils durch eine künstliche Befruchtung der Mutter gezeugt und es gab Verträge mit der Mutter und dem mit dieser verheirateten (rechtlichen) Vater der Klägerinnen, in welchen gegenüber der Klinik auf Auskunft über die Identität der Samenspender verzichtet wurde.

Die Auskunftserteilung muss für den Auskunftspflichtigen zumutbar sein, was regelmäßig der Fall ist, da nach Abwägung zwischen den verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechten des Kindes ist und den rechtlich geschützten Interessen des Auskunftsverpflichteten das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung regelmäßig ein höheres Gewicht zukomme. Dies gelte nach Auffassung des BGH insbesondere, wenn dem Samenspender – den ärztlichen Richtlinien entsprechend – vom Arzt keine Anonymität zugesichert worden ist.

Da durch das Berufungsgericht noch nicht alle Fragen in Bezug auf den Sachverhalt geklärt waren, wurde das Verfahren dorthin zurückverwiesen.


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