BGH: Mieterhöhung zu ortsüblicher Vergleichsmiete

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Der BGH hat es in seinem Urteil vom 15.03.2017, VIII ZR 295/15 gebilligt, dass bei einem Mieterhöhungsverlangen nach einem älteren Mietspiegel auch Zuschläge gemacht werden, die eine allgemeine Mietpreissteigerung in der entsprechenden Gemeinde berücksichtigen. 

Im konkreten Fall hatte der Vermieter eine Mieterhöhung von seinem Mieter gefordert und dabei auf einen Mietspiegel von 2013 abgestellt. Die Erhebungen in diesem Mietspiegel waren zum Zeitpunkt des Zuganges des Mieterhöhungsschreibens schon 7 Monate alt und es wurde bereits in 2015 von der Gemeinde ein neuer einfacher Mietspiegel aufgelegt. Nach diesem Mietspiegel war eine Erhöhung der Mieten um etwa 12 % eingetreten. Das Landgericht hat sich bei der Frage, was nun der zulässige Mietpreis ist, daran orientiert, was der Mietspiegel 2015 vorgibt. Danach konnte für die 7 Monate der Wert von 2013 um monatlich 0,65 % erhöht werden. Der BGH hat diese Entscheidung ausdrücklich gebilligt und verweist, dass es während der Laufzeit eines Mietspiegels nicht zu einem „Mietenstopp“ kommen dürfe.

Für Vermieter gilt also zuerst: Der Mietspiegel, der zum Zeitpunkt besteht, indem das Mieterhöhungsverlangen an den Mieter gerichtet wird, ist relevant. Zuschläge in Form einer Fortschreibung sind ebenso zulässig, wenn Beweise dafür vorhanden sind, dass sich in der entsprechenden Gemeinde die Mieten seit der letzten Erhebungen deutlich erhöht haben. In einigen Kommunen existieren sogar so alte Mietspiegel, dass die Gerichte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung Zuschläge von 10 % bis 15 % billigen.

Bei form- und fristgerechten und inhaltlich berechtigten Mieterhöhungsschreiben sind wir gerne behilflich, da hier oft eine Vielzahl von Einzelheiten zu prüfen ist! 


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