Neuwagenkauf: BGH entscheidet erneut zugunsten der Käufer

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Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 24.10.2018, Az. VIII ZR 66/17, entschieden, dass dem Käufer eines Neuwagens auch dann ein Anspruch auf Ersatzlieferung gem. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB zusteht, wenn er zuvor vom Verkäufer – i. d. R. dem Autohaus – die Nachbesserung verlangt hat.

Der Käufer hatte im vorliegenden Fall einen neuen BMW X3 mit einem manuellen Getriebe gekauft. Hier ist eine Software installiert, die bei drohender Überhitzung der Kupplung eine Warnmeldung im Display einblendet. Dies geschah auch im vorliegenden Fall und der Kläger musste sein Fahrzeug aufgrund der Warnung zum Halten bringen. Er verlangte von der Verkäuferin die Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeuges. Dies lehnte die Verkäuferin ab, weil sie einen Mangel abstritt und zugleich im Rahmen eines Kundendiensttermins eine korrigierte Warnmeldung aufspielte. 

Zunächst scheiterte die Klage auf Rückübereignung des Fahrzeuges Zug um Zug gegen Kaufpreisrückzahlung. Beim BGH hatte der Kläger zunächst Erfolg, weil ein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB angenommen wurde und auch der Wechsel vom Recht auf Nachbesserung zum Anspruch auf Neulieferung den Anspruch auf Rückabwicklung nicht zu Fall bringen könne. Denn: Der Käufer kann sein Wahlrecht – entweder Nachbesserung oder Neulieferung – auch später ändern.   

Lange war die Frage umstritten, ob sich der Käufer zu Beginn festlegen muss, ob er die Beseitigung des Mangels verlangt oder die Neulieferung einer mangelfreien Sache. Nun hat der BGH die Frage geklärt und schafft damit auch Rechtsklarheit in solchen Fällen, in denen der Käufer zunächst sein Autohaus mit der Mangelbeseitigung beauftragt hat und sich später umentscheidet.

Wenn auch Sie ein Problem mit einem mangelhaften Neuwagen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.


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