BGH: Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter

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Anleger fehlgeschlagener Kapitalanlagen, wie Schiffsfonds oder Immobilienfonds, erleben es immer wieder: Die Fondsgesellschaft meldet Insolvenz an, das investierte Geld ist verloren und dann fordert der Insolvenzverwalter auch noch die erhaltenen Ausschüttungen zurück. In vielen Fällen zu Recht, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. Februar 2018 feststellte (Az.: II ZR 272/16). Der BGH stellte klar, dass es bei einer substantiierten Forderung gegen den Kommanditisten ausreicht, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit den festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können. 

„Der Anleger hat keine Möglichkeit Einwände gegen die festgestellten Forderungen zu erheben. Dies hätte die Fondsgesellschaft tun müssen“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

Der zu Grunde liegende Fall war so, wie ihn tausende von Schiffsfonds-Anleger in den vergangenen Jahren erleben mussten. Ein Anleger hatte sich 2002 an einem Schiffsfonds mit 15.000 Euro beteiligt. Der Fonds erwirtschaftete überwiegend Verluste, dennoch erhielt der Anleger Ausschüttungen in Höhe von 5.100 Euro, was nicht unüblich ist. „Was Anlegern oft nicht klar ist: Sie haften mit ihrer Einlage. Erhalten sie Ausschüttungen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, wird dadurch ihre Hafteinlage gemindert. Das dicke Ende kommt dann oft im Fall einer Insolvenz“, so Rechtsanwalt Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht.

So war es auch in diesem Fall. Über den Schiffsfonds wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter verlangte von dem Anleger die Auszahlungen in Höhe von 5.100 Euro zurück. Zur Begründung legte er die Insolvenztabelle mit den festgestellten und nicht widersprochenen Forderungen vor, die nicht aus der Insolvenzmasse der Gesellschaft befriedigt werden konnten.

Der BGH hielt die Forderungen des Insolvenzverwalters gegen den Kommanditisten für gerechtfertigt. Ein Kommanditist hafte begrenzt mit seiner Einlage. Werde diese Einlage durch Auszahlungen gemindert, hafte er begrenzt bis zur Höhe des noch offenen Einlagebetrags. Auch stehe ihm im Insolvenzverfahren kein Widerspruchsrecht zu. Dies habe nur die Kommanditgesellschaft.

„Dennoch sind Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter nicht immer gerechtfertigt. So können Ausschüttungen auch dann von Gewinnen gedeckt gewesen sein, wenn die Fondsgesellschaft später Insolvenz angemeldet hat. Zudem muss der Insolvenzverwalter die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse hinreichend darlegen. Denn oft genug ist die Insolvenzmasse auch ausreichend, um die Forderungen der Gläubiger befriedigen zu können. Es kommt also auch immer darauf an, auf welcher Rechtsgrundlage der Insolvenzverwalter die Ausschüttungen zurückfordert. Eine Überprüfung, ob die Forderungen des Insolvenzverwalters gerechtfertigt sind, kann sich durchaus lohnen“, so Rechtsanwalt Jansen.

Mehr Informationen erhalten Sie auf der Kanzleihomepage.



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