BGH: Sachverständigengutachten zur Widerlegung der Zahlungsunfähigkeit im Anfechtungsprozess

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Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist ein Unternehmen insolvent. Leidtragende einer Insolvenz sind die Gläubiger, die auf einem Großteil ihrer Forderungen sitzen bleiben oder vom Insolvenzverwalter aufgefordert werden, erhaltene Zahlungen zurückzuzahlen. Bestehen aber Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit, kann der Gläubiger diese bestreiten.

Das Problem

„Das Problem liegt in der Regel darin, dass der Gläubiger natürlich keinen Einblick in die Bücher und Unterlagen des insolventen Unternehmens hat. Daher ist es schwierig, die Zahlungsunfähigkeit zu widerlegen. Der BGH hat nun aber die Position der Gläubiger gestärkt“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Der Sachverhalt

In dem vorliegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter die Beklagte auf Rückzahlung erhaltener Zahlungen in Anspruch genommen, da diese aufgrund der Insolvenzreife nicht mehr hätten geleistet werden dürfen. Die Beklagte bestritt die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin in dem relevanten Zeitraum und bot ein Sachverständigengutachten an. Vergeblich. Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz wurde der Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung stattgegeben.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat das Urteil des OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 12. September 2019 aufgehoben und den Fall an das OLG zurückverwiesen (Az.: IX ZR 342/18). Der BGH entschied, dass auf die Einholung des Sachverständigengutachtens zum Beweis der Zahlungsfähigkeit im Anfechtungsprozess nicht hätte verzichtet werden dürfen. Dadurch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

So wie es dem Insolvenzverwalter möglich sei, die Zahlungsunfähigkeit mittels einer Liquiditätsbilanz oder aufgrund der gesetzlichen Vermutung, dass bei Einstellung der Zahlungen Zahlungsunfähigkeit vorliegt, darzulegen, so sei es dem Anfechtungsgegner unbenommen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um die Zahlungsfähigkeit zu beweisen, so der BGH. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens, um die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 II 2 Insolvenzordnung zu widerlegen, erfordere dabei keinen besonderen Vortag des Anfechtungsgegners zu Anknüpfungstatsachen zur Zahlungsfähigkeit.

Mehr Informationen finden Sie auf der Kanzleihomepage.


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