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BGH schützt Immobilien-Interessenten vor Reservierungsgebühr

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Mit Urteil vom 20.04.2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Makler Reservierungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbaren können.

Vorliegend waren die Kläger an dem Erwerb eines Grundstücks mit Einfamilienhaus interessiert. Da den Klägern eine Finanzierungszusage nicht vorlag, schlossen sie mehr als ein Jahr nach Abschluss des Maklervertrages einen sog. Reservierungsvertrag, mit dem sich das Makler-Büro verpflichtete, den Kläger das Grundstück gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr in Höhe von 14,37 % der vereinbarten Maklerprovision bis zu einem bestimmten Tag exklusiv zu reservieren.

Kauf kommt nicht zustande: Makler muss Reservierungsgebühr erstatten

Nachdem die Kläger von dem Erwerb der Immobilie Abstand nahmen, verlangten sie von dem Maklerbüro die bereits geleistete Reservierungsgebühr zurück. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Dresden haben die auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr gerichtete Klage allerdings abgewiesen.

Auf die Revision der Kläger hat der BGH mit Urteil vom 20.04.2023 die Entscheidungen der Vorinstanzen „kassiert“ und verpflichtete das Maklerbüro zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr. 

Zur Begründung führt der BGH aus, dass eine solche Reservierungsvereinbarung der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliege. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Reservierungsvereinbarung zwischen den Parteien vorliegend in einem gesonderten Dokument geschlossen wurde.

Nach dem BGH benachteiligt die vorliegende Reservierungsvereinbarung den Kunden des Maklers unangemessen, da die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen werde. Die Reservierungsvereinbarung komme daher der Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers gleich, so der BGH mit Urteil vom 20.04.2023.

Mit dem zuvor erwähnten Urteil vom 20.04.2023 erweitert der BGH seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2010. Mit Urteil vom 23.09.2010 hatte der BGH ein formularmäßig vereinbartes Reservierungsentgelt für unwirksam erklärt, das bereits von Anfang an im Maklervertrag gestanden hatte.

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