Reservierungsgebühr beim Immobilienmakler gezahlt?

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung (AZ.: I ZR 113/22) festgestellt, dass eine Klausel, die Verbraucher zur Zahlung einer nicht erstattbaren Reservierungsgebühr verpflichtet und dieser Ausschluss in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt ist, unangemessen benachteiligt. Wir haben hierzu bereits berichtet.

Basierend auf dieser Klärung haben wir im Auftrag unseres Mandanten Klage eingereicht. Dieser hatte eine Reservierungsgebühr in Höhe von 2.000 € für ein Grundstück entrichtet, die nahezu der Provision des Maklers entsprach, die zu erwarten war.

Vor Abschluss des Kaufvertrags wurden unserem Mandanten Aspekte des Grundstücks bewusst, die ihn klar von einem Kauf abhielten. Trotz seiner Bemühungen um Rückerstattung der Reservierungsgebühr blieb er erfolglos.

Erst durch die Klage erzielte er den gewünschten Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts Biedenkopf ist hier einsehbar, allerdings (Stand: 19.03.2024) noch nicht rechtskräftig.

Kaufinteressenten, die eine Reservierungsgebühr an ihren Makler gezahlt haben und diese nicht zurückerstattet bekommen haben oder sie nicht mit der Maklerprovision verrechnet wurde, sollten erwägen, eine solche Rückerstattung einzufordern. In vielen Fällen kann die Rückzahlung der Reservierungsgebühr erfolgreich gerichtlich durchgesetzt werden.

Auch Reservierungsgebühren, die bereits ab 2021 gezahlt wurden, können noch im Jahr 2024 zurückgefordert werden.

Wir stehen Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail für eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls zur Verfügung.

Foto(s): Jörg Reich

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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