BGH stärkt Anleger in offenen Immobilienfonds

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BGH: Bank muss über mögliche Aussetzung der Anteilsrücknahme bei offenen Fonds aufklären

Im Nachgang zur Kreditkrise nach der Insolvenz von Lehman Brothers sind viele als offene Investmentsfonds organisierte Immobilienfonds in die Krise geraten und haben – in der Praxis oft unbemerkt von den Anlegern, die Rücknahme der Anteilsscheine vorläufig ausgesetzt. Diese Möglichkeit ist vom Gesetz ausdrücklich eingeräumt worden, das an sich vorsieht, dass der Anleger den Anteilsschein börsentäglich an die Emittentin zurückgeben kann und diese ihn zurücknehmen muss. Bis zum Jahre 2010 haben alle größeren Fonds die Rücknahme ausgesetzt und nach Ablauf der gesetzlichen Höchstfrist von 2 Jahren im Jahre 2012 die Abwicklung des Fondsvermögens beschlossen.

Im Nachgang zu der Aussetzung gab es eine Vielzahl von Verfahren, in denen Anleger gegen die vermittelnden Banken vorgegangen sind und Schadenersatz forderten, weil man sie über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme nicht aufgeklärt hatte. Entscheidend hierfür waren zwei Fragen, nämlich zum einen, ob die Bank überhaupt verpflichtet war, besonders auf die Möglichkeit der Aussetzung hinzuweisen, und zum anderen, ob der Schadenersatzanspruch zwischenzeitlich verjährt war. Denn da es sich bei den Anteilsscheinen um Wertpapiere handelte, galt für die vermittelnde Bank bis August 2009 noch die Regelung des inzwischen aufgehobenen § 37a WpHG, der eine kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren ab dem Kaufdatum vorsah. Zwar hatte die Rechtsprechung die kurze Verjährung nur für fahrlässige Falschberatungen angewendet, der Anleger kann aber in der Praxis nur schwer nachweisen, dass die Bank vorsätzlich den Kunden falsch beraten hat.

Infolgedessen stellte sich nur bei einer geringen Anzahl von Anlegern die Frage, ob Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Voraussetzung wäre dann gewesen, dass die Bank überhaupt verpflichtet war, den Kunden gesondert auf die Aussetzungsmöglichkeit hinzuweisen. Ein Teil der Rechtsprechung, u.a. das OLG Dresden und das OLG Hamburg, hatten vertreten, dass eine Hinweispflicht nur bestanden hätte, wenn für die Bank erkennbar das reale Risiko bestanden hätte, dass in Zukunft die Rücknahme ausgesetzt wird. Das OLG Frankfurt hatte demgegenüber vertreten, dass die Möglichkeit, die Rücknahme auszusetzen, zur Grundstruktur der Anlage gehört, auf die in jedem Fall hinzuweisen ist, unabhängig davon, wie wahrscheinlich sie sein mag.

Der BGH ist nunmehr in seinem Urteil vom 29.04.2014 (XI ZR 477/12) dem anlegerfreundlichen Ansatz des OLG Frankfurt gefolgt und hat festgehalten, dass die Bank in jedem Fall hierauf hätte hinweisen müssen.

Vorteile wird diese Entscheidung aber nur denjenigen Anlegern bringen, die zwischenzeitlich bereits geklagt haben oder bei denen noch keine Verjährung eingetreten ist. Dies muss jeweils im Einzelfall geprüft werden.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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