LAG Düsseldorf: Vorlage einer gefälschten Impfbescheinigung kann fristlose Kündigung rechtfertigen

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Seit längerem müssen sich die Arbeitsgerichte mit den arbeitsrechtlichen Folgen der Vorlage einer gefälschten Impfbescheinigung beschäftigen. Eine Frage war dabei u.a., ob die Vorlage einer gefälschten Impfbescheinigung überhaupt einen wichtigen Grund zu Kündigung darstellen kann. Die überwiegende Anzahl der erstinstanzlichen Gerichte haben dies bislang wohl so entschieden. Nun hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in zwei Berufungsverfahren (Urt. bzw. Beschl v. 04.10.2022, Az. 8 Sa 326/22/ bzw. 3 Sa 374/22) diese Ansicht grundsätzlich bestätigt; in beiden Fällen gehen die Verfahren aber weiter. 

In dem einen Verfahren hatte der Arbeitnehmer ein gefälschtes Impfzertifikat vorgelegt, das von einer einschlägig bekannten Berliner Ärztin ausgestellt worden war.  Beide Impfungen erfolgten an Tagen, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war. Der Arbeitnehmer wurde zu dem Vorwurf der Fälschung angehört und nach Anhörung des Betriebsrats fristlos und ordentlich gekündigt. Erstinstanzlich hatte das Arbeitsgericht noch vertreten, dass der Nachweis nicht erbracht worden ist, dass das Zertifikat gefälscht war. Das LAG hat das Verfahren nun eine weitere Beweisaufnahme angeordnet. 

In dem zweiten Verfahren hat der Arbeitnehmer die Fälschung in der Anhörung eingeräumt. Nach Ansicht des Gerichts scheiterte die Kündigung aber daran, dass der Arbeitnehmer seit 19 Jahren im Betrieb beschäftigt war, das Fehlverhalten sofort eingestanden hat und dem Arbeitgeber selbst ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetzt vorzuwerfen war. Die Interessensabwägung sprach somit für die Fortführung des Arbeitsverhältnis.

Beide Entscheidungen zeigen jedoch, dass derartige Kündigungen kein Selbstläufer sind, sondern dass auch in diesen Fällen die Verfahren sorgsam geführt werden müssen.

Sollten Sie Rückfragen zu diesem Thema haben, stehe ich Ihnen natürlich zur Verfügung. 

RA Heiko Effelsberg, LL.M. 


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