BGH stärkt Widerrufsrechte von Kreditnehmern

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Bei fehlerhaften Belehrungen oft Widerruf noch nach Jahren möglich

Mit Entscheidung vom 18.03.2014 (Az.: II ZR 109/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Fondsanbieter und Banken sich dann nicht auf die Schutzwirkung der sog. Musterwiderrufsbelehrung der BGB-InfoV verlassen können, wenn sie diese einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterziehen. Auch wenn die Widerrufsbelehrung durch Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen abgeändert wird, entfällt die Schutzwirkung mit der Folge, dass ein Widerruf auch noch nach vielen Jahren möglich ist.

Zudem stellt der BGH in Frage, dass die Musterbelehrung für Beitritte zu geschlossenen Fonds möglicherweise grundsätzlich ungeeignet ist. Hintergrund ist, dass bei geschlossenen Fonds in der Regel auch bei einem Widerruf lediglich ein Anspruch auf das sog. Auseinandersetzungsguthaben (Wert des Fondsanteils zum Zeitpunkt des Widerrufs) besteht. Dies bedeutet, dass nicht die Rückzahlung der geleisteten Einlage gefordert werden kann, wie es im Rahmen des Widerrufes ansonsten der Fall ist, sondern nur der aktuelle Wert des Fondsanteils.

Über diese Widerrufsfolgen hätte aber in der Belehrung hingewiesen werden müssen. Die monierte Widerrufsbelehrung ist daher unter Zugrundelegung der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft von vorneherein fehlerhaft.

Diese Feststellungen können weitreichende Folgen im Bereich von geschlossenen Fonds haben, da wohl kein Anbieter derartiger Beteiligungen in der Widerrufsbelehrung auf diese Widerrufsfolgen hingewiesen hat.

Konsequenz daraus dürfte sein, dass nahezu sämtliche Beteiligungen an geschlossenen Fonds unter Hinweis auf dieses BGH-Urteil widerrufen werden können. Zu beachten ist, dass dieser Widerruf allerdings nicht dazu führt, dass der Anleger sein geleistetes Kapital zurückerhält, sondern eben allenfalls einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben hat.

Jedoch bietet diese Entscheidung des BGH zumindest bei zahlreichen Beteiligungen eine weitere Möglichkeit, sich für die Zukunft beispielweise bei noch langjährig bestehenden Ratenzahlungsverpflichtungen vom Vertrag lösen zu können. Zudem ermöglicht der Widerruf auch bei bereits verjährten Schadensersatzansprüchen die Befreiung von den weiteren Zahlungsverpflichtungen.

Anleger, die geschlossenen Fonds gezeichnet haben, sollten auf jeden Fall fachkundig prüfen lassen, ob die Möglichkeit zum frühzeitigen Ausstieg besteht. Bei wirksamem Widerruf des Kreditvertrages muss u.a. keine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt werden.

Gerne stehen wir Ihnen für diese Prüfung zur Verfügung.

Rechtsanwalt Patrick M. Zagni

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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