BGH stützt Rechte von Anlegern in Beratungsgesprächen

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Am 23. März 2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, wann grobe Fahrlässigkeit eines Anlegers im Beratungsgespräch vorliegt (Az.: III ZR 93/16)

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hat eine zwischenzeitlich insolvente Gesellschaft auf Schadensersatz verklagt, wegen Verletzung ihrer Beratungspflichten im Rahmen einer Zeichnung von Genussrechtsbeteiligungen. 

Die Anlegerin hat nach einem Beratungsgespräch die Beteiligung für einen Genussschein unterzeichnet, ohne zuvor den Inhalt des Zeichnungsscheines gelesen zu haben. Hierbei ist ihr erst nachträglich die Diskrepanz zwischen den Angaben des Beraters, sowie den schriftlichen Angaben im Zeichnungsschein aufgefallen. Das Anlageprodukt sollte der Altersvorsorge dienen und wurde als solches auch angepriesen durch den Berater, was sich jedoch im Nachhinein als äußerst riskante Geldanlage herausstellte. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin grob fahrlässig gehandelt habe, da sie sich nicht vorab mit den wichtigen Beteiligungsdokumenten auseinandergesetzt hat. 

Der BGH ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat der Klägerin Recht zugesprochen: Im Beratungsgespräch müsse der Anleger über sämtliche zentrale Informationen der Beteiligung aufgeklärt werden. Grundsätzlich sollte ein Anleger auf die Auskünfte und Mitteilungen eines Beraters vertrauen können und keine unterschiedlichen Angaben zwischen dem Beratungsgespräch und dem Zeichnungsschein erwarten. Es sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Beratung umfassende Informationen zu der Funktionsweise und den Risiken einer Beteiligung enthalte. Es könne von einem Anleger demnach nicht erwartet werden, dass die erfolgte Beratung anhand der erhaltenen Dokumente auf ihre Richtigkeit geprüft werden soll. Hierbei soll nach Auffassung des BGH kein grob fahrlässiges Verhalten liegen. Die obersten Richter weisen allerdings auch daraufhin, dass dies nicht zutrifft, wenn der Anlageberater ausdrücklich darauf hinweist, den Text vor Unterzeichnung zu studieren.

Rechtliche Einschätzung

Betroffenen Anlegern wird geraten, anwaltlichen Rat einzuholen, um mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen und gegebenenfalls geltend zu machen. Grundlage der Schadensersatzansprüche könnte eine fehlerhafte Anlageberatung sein. 

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