BGH-Urteil: Stärkung der Anlegerrechte – Fachanwalt informiert

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Am 16. Februar 2016 bekräftigte der Bundesgerichtshof die Rechte von Anlegern bezüglich der lückenhaften Aufklärung ihrer Anlage (Az.: XI ZR 542/14).

Der Kläger ist Bankkunde der Beklagten und investierte etwa 50.000 Euro in einen Schiffsfonds. Der Kunde handelte das Agio von fünf auf einen Prozent herunter. Die Bank informierte den Kunden allerdings nicht über die übrigen Provisionszahlungen von rund 18 Prozent. Das Verschweigen dieser Zahlung (Kick-back) stellt eine Vertragsverletzung dar. Das Landgericht, sowie das Oberlandesgericht Hamburg verurteilten die Beklagte zum Schadensersatz aufgrund von Falschberatung.

Die Vermittlungsprovisionen an Banken seien stets aufklärungspflichtig. Die Bank war der Ansicht, dass die Schadensersatzforderung ohnehin verjährt sei. Dem widersprach das Gericht. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB habe nicht bei Vertragsunterzeichnung oder Verhandeln des Agio, sondern bei Kenntniserlangung der Vermittlungsprovision eingesetzt. Der BGH lehnte die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten im Beschluss ab, sodass das Urteil des Hamburger Landgerichts vom 20. Dezember 2013 (Az.: 302 O 356/2) endgültig rechtskräftig ist.

Anwalt prüft Ansprüche

Der Rechtsprechung zufolge müssen Banken ihre Kunden über Kick-backs aufklären. Betroffene sollten anwaltlichen Rat hinzuziehen um mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese können sich u.a. aus lückenhafter Aufklärung bezüglich der Anlagevermittlung ergeben.

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