BGH verschärft Prüfungs- und Hinweispflichten

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Der Bundesgerichtshof hat erneut klargestellt, dass Bauunternehmen nicht nur für die mangelfreie Erbringung ihrer eigenen Bauleistungen haften, sondern auch darauf zu achten haben, dass die Leistungen der Vorunternehmer den geschuldeten Werkerfolg nicht beeinträchtigen.
In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob der Installateur, der den Hausanschluss an eine Grundleitung mit Rückstausicherung anschließen soll, prüfen muss, ob die Rückstausicherung auch vorhanden ist.

Der beklagte Installateur hatte im Dezember 2004 die Be- und Entwässerungsleitungen für eine Souterrainwohnung im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft an die bestehende Grundleitung angeschlossen. Tatsächlich verfügte die Grundleitung nicht über die erforderliche Rückstausicherung, so dass es im Sommer 2007 zu einem Wassereinbruch in der Souterrainwohnung kam.

Gegenüber der Klage auf Schadensersatz verteidigte sich der Bauunternehmer u.a. mit dem Argument, dass er die Vorleistungen nicht habe auf das Bestehen einer Rückstausicherung habe prüfen müssen.

Diesen Einwand ließ der BGH nicht gelten. Der Bauunternehmer habe zu prüfen und ggf. geeignete Erkundigungen einzuziehen, wenn er Arbeiten in engem Zusammenhang mit Vorarbeiten eines Vorunternehmers erbringe, ob die Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten.

Auch das Argument, er hätte in Folge der unklaren baulichen Situation Leistungen erbringen müssen, die nicht vom erteilten Auftrag umfasst waren, half dem Werkunternehmer nicht. Er hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft auf die zusätzlichen Leistungen hinweisen müssen und hätte bei entsprechender Beauftragung hierfür auch seine Vergütung verlangen können. (BGH, Urteil vom 30.06.2011 - VII ZR 109/10)

Praxistipp:

Der Bauunternehmer sollte darauf achten, dass er Hinweise und Bedenken gegen Leistungen des Vorunternehmers schriftlich erteilt, wie dies in § 4 Abs. 3 VOB/B ausdrücklich vorgesehen ist. Wird in Folge der Hinweise eine zusätzliche Leistung erforderlich, kann - bei entsprechender Beauftragung - hierfür selbstverständlich eine weitere Vergütung verlangt werden.

Der Bauunternehmer sollte beachten, dass sein Ausgleichsanspruch gegen den Vorunternehmer innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis aller maßgeblichen Umstände verjährt, auch wenn bis dahin die Haftungsfrage mit dem Bauherrn noch nicht abschließend geklärt ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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