Umfang der Prüfungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers

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Zwar sieht die DIN 18365 eine Prüfpflicht hinsichtlich der Wandflächen nicht ausdrücklich vor. Der Umfang der Prüfpflicht wird durch die DIN aber nicht abschließend, sondern nur beispielhaft umschrieben.

Für alle Faktoren, die sich unmittelbar auf die Qualität der Werkleistung auswirken können, obliegt dem Werkunternehmer in vollem Umfange die Prüfpflicht.

Bei kunststoffummantelten Leisten liegt es für einen fachkundigen Werkunternehmer auf der Hand, dass in besonderem Maße auf eine ausreichende Austrocknung zu achten ist.

Zum Sachverhalt:
Der Auftragnehmer führt Bodenbelagarbeiten aus. Die VOB/B ist vereinbart. Nach einiger Zeit wölben sich die vom Auftragnehmer angebrachten kunststoffummantelten Fußbodenleisten. Der Auftraggeber fordert den Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung auf und klagt nach dessen Weigerung einen Kostenvorschuss in Höhe von 10.000 Euro ein. Im Prozess stellt der vom Gericht beauftragte Gutachter fest, dass die Wölbungen auf rückseitig einwirkende Feuchtigkeit aus der Wand zurückzuführen sind und die Baustoffe vor Ort eine überhöhte Restfeuchtigkeit aufgezeigt haben.
Der Auftragnehmer wendet unter Hinweis auf ATV DIN 18365 ein, er habe nur den Boden auf Restfeuchtigkeit überprüfen müssen.

Aus den Gründen:
Das OLG folgt dieser Argumentation nicht. Der Auftragnehmer haftet, weil er die ihm obliegenden Prüf- und Hinweispflichten aus § 4 Nr. 3 VOB/B verletzt hat. Richtig ist zwar, dass die DIN 18365 in Abschnitt 3.1.1 eine Prüfpflicht hinsichtlich der Wandflächen nicht ausdrücklich vorsieht. Der Umfang der Prüfpflicht wird durch die DIN aber nicht abschließend, sondern nur beispielhaft umschrieben. Für alle Faktoren, die sich unmittelbar auf die Qualität der Werkleistung auswirken können, obliegt dem Werkunternehmer in vollem Umfang die Prüfpflicht.
Diese Prüfpflicht umfasst vorliegend auch die Wandflächen, an welche die Leisten angebracht worden sind. Zudem handelt es sich um Hartkernleisten mit Kunststoffummantelung. Bei derartigen Leisten liegt es für einen fachkundigen Werkunternehmer auf der Hand, dass in besonderem Maße auf eine ausreichende Austrocknung zu achten ist. Unabhängig davon, ob dies schon unter die "materialentsprechende" Befestigung einzuordnen ist, die in DIN 18365 Abschnitt 3.6.1 für das Anbringen von Sockelleisten gefordert wird, besteht insoweit eine Prüf- oder zumindest Hinweispflicht. Selbst wenn der Auftragnehmer nicht zur Prüfung verpflichtet gewesen wäre, hätte er zumindest auf die für ihn aufgrund seiner Sachkunde nahe liegenden Bedenken hinweisen müssen.

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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