BGH zu Sparvertrag mit Zinsanpassungsklausel

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Auch bei Sparverträgen mit variablem Zinssatz machen sich die anhaltend niedrigen Zinsen negativ bemerkbar. Für den Sparer kann es aber wichtig sein, ob in dem Sparvertrag wirksame Regelungen zu den Modalitäten der erforderlichen Zinsanpassung getroffen wurden, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. März 2017 zeigt (Az.: XI ZR 508/15).

Demnach ist eine durch fehlende Einbeziehung oder Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel zu laufenden Zinsen in einem Sparvertrag entstandene Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. „Das Gericht muss dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf den hypothetischen Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellen. Es reicht nicht, nur ein Sachverständigengutachten zur Berechnung des Zinssatzes einzuholen“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei AJT.

In dem konkreten Fall hatte der Verbraucher einen als „S. – Vermögensplan“ bezeichneten Sparvertrag mit einer 25-jährigen Laufzeit und einem variablen Zinssatz mit dem Kreditinstitut geschlossen. Der Zinssatz lag anfänglich bei 3,5 Prozent p.a. Der Vertrag sah monatliche Sparleistungen des Verbrauchers vor und im Gegenzug verpflichtete sich die Bank zur Zahlung der Guthabenzinsen und Bonuszahlungen. Außerdem sollten weitere Sonderbedingungen des Kreditinstituts Bestandteil des Vertrags sein. Der Sparer zahlte vertragsgemäß seine Raten ein, die Bank hatte den Zinssatz zuletzt auf 0,25 % p.a. gesenkt.

In den Sonderbedingungen hieß es, dass die Spareinlagen zu den von der Bank durch Aushang in den Geschäftsräumen bekannt gegebenen Zinsen verzinst werden und die Änderungen mit der Bekanntgabe wirksam werden. Strittig blieb zwischen den Parteien, ob dem Sparer die Sonderbedingungen überhaupt übergeben wurden.

Der Sparer war mit den niedrigen Zinsen jedenfalls nicht einverstanden und klagte. Er vertritt die Ansicht, dass seine Sparbeträge vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis März 2013 mit dem vereinbarten Satz von 3,5 Prozent zu verzinsen seien. Erst danach habe die Bank wirksame Änderungsmitteilungen verschickt. Das Erfordernis einer Änderungsmitteilung ergebe sich sowohl auf Grundlage der Zinsänderungsklausel als auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung. In erster Instanz wurde dem Kläger die Gutschrift eines weiteren Betrags von ca. 2000 Euro zugesprochen. Das Berufungsgericht änderte das Urteil jedoch ab und sprach dem Kläger nur noch eine Gutschrift von knapp 600 Euro zu. Diesen Betrag hatte die Einholung eines Sachverständigengutachtens ergeben.

Der BGH kippte dieses Urteil jedoch und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Der BGH stellte zwar fest, dass der Sparer keinen Anspruch auf eine Verzinsung seines Guthabens zu dem anfänglichen Zinssatz von 3,5 Prozent habe. Denn die Parteien hätten unstrittig einen variablen Zinssatz vereinbart. Allerdings hätten die Parteien keine wirksame Regelung zu den Modalitäten der Zinsanpassung vereinbart. Denn bei den Sonderbedingungen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Selbst wenn das geschehen wäre, seien die Vereinbarungen unwirksam, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweise, so der BGH.

Die Vertragslücke müsse daher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werde. Das Berufungsgericht habe seine Entscheidung aber nur auf das Sachverständigengutachten gestützt, anstatt alle für den hypothetischen Willen der Parteien erforderlichen Umstände abzuwägen. Es hätte berücksichtigen müssen, zu welchen Bedingungen die Parteien nach Treu und Glauben den Vertrag abgeschlossen hätten. Ein Sachverständigengutachten könne eine vom Richter vorzunehmende Vertragsauslegung schon deshalb nicht ersetzen, weil es sich bei der Vertragsauslegung um eine Rechtsfrage handelt, die einer Begutachtung durch Sachverständige nicht zugänglich ist.

„Etliche Verbraucher dürfen in der Vergangenheit Sparverträge mit variablem Zinssatz abgeschlossen haben, die angesichts der Zinsentwicklung keine Rendite abwerfen. Es kann sich aber lohnen zu prüfen, ob die Zinsanpassungen überhaupt wirksam vereinbart wurden“, so Rechtsanwalt Jansen.

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/bankrecht


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