BGH: Zugang einer E-Mail im Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Mailserver des Empfängers.

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Am 06.10.2022 hat der BGH in einem Urteil festgestellt, dass für den juristischen Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr die Abrufbarkeit auf dem Mailserver des Empfängers innerhalb der üblichen Geschäftszeiten entscheidend ist. 


Worum geht es genau?

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es um den Abschluss eines Vergleichs handelte. Dabei ging es unter anderen um die Frage, ob und wann eine versendete E-Mail dem Empfänger zugeht. Der BGH stellte insofern fest, dass für den Zugang die Abrufbarkeit auf dem Mailserver des Empfängers innerhalb der üblichen Geschäftszeiten entscheidend ist. Ob und wann der Empfänger hingegen die elektronische Nachricht tatsächlich gelesen habe, spiele keine Rolle. Der BGH führt aus:

"Jedenfalls für den (...) Fall, dass die E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Denn damit ist die E-Mail so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er sie unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.“ BGH, Urteil vom 06.10.2022 - VII ZR 895/21


Damit beantwortet der BGH zumindest einen Teil der streitigen Frage zum Zugang von E-Mails. Allerdings lässt der BGH die Frage offen, wann eine E-Mail außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (z.B. an Sonn- und Feiertagen) zugeht. Eine diesbezügliche Entscheidung bleibt also abzuwarten. 


Was sollten Sie beachten?

Die Entscheidung ist von hoher Relevanz für Sie. Sie sollten ab sofort regelmäßig Ihre eingehenden E-Mails überprüfen. Dabei sollten Sie auch den Spam-Ordner oder andere Postfächer nicht unbeachtet lassen. Treffen Sie auch Vorkehrungen, dass E-Mail Postfächer von abwesenden Mitarbeitenden (Urlaub oder Krankheit) auch überprüft werden können. Besonders kritisch ist es im Hinblick auf E-Mails, die Schadsoftware enthalten und etwa durch Virenscanner aussortiert werden. Auch diese E-Mails gehen ihn im Sinne der BGH-Entscheidung zu. So gab es bereits vor einiger Zeit beim Landgericht Hannover eine entsprechende Entscheidung. Dadurch, dass der Zugang ab sofort zu bejahen ist, sobald die E-Mail auf Ihrem Mailserver abrufbar ist, beginnen ab diesem Zeitpunkt auch schon mögliche Fristen zu laufen.




Henning Koch, Rechtsanwalt (Wirtschaftskanzlei Ruhmann Peters Altmeyer PartG mbB) //
Fachanwalt für Arbeitsrecht  // Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
Behördlicher Datenschutzbeauftragter (TÜV) // Datenschutzbeauftragter (TÜV) //
Lehrbeauftragter an der Technischen Hochschule Mittelhessen (Studium Plus)  und
Geschäftsführer der RPA Datenschutz + Compliance GmbH.                  

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