BGH zur Zulässigkeit von Gebühren für SMS- / TAN-Verfahren

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Bankkunden nutzen vermehrt Online-Banking. Aus Sicherheitsgründen verwenden viele Verbraucher das TAN-Verfahren. Dabei schickt die Bank ihrem Kunden eine SMS mit der TAN-Nummer für die beabsichtigte Überweisung. Das geht schnell und einfach, kostet aber auch Geld. Über die Zulässigkeit der Gebühren für das SMS/TAN-Verfahren muss der Bundesgerichtshof am 13. Juni 2017 entscheiden (Az.: XI ZR 260/15).

Der Rechtsstreit zwischen einem Verbraucherschutzverband und einer Sparkasse bezüglich der Kosten einer SMS/TAN zieht sich durch die Instanzen und muss nun vom BGH entschieden werden.

Die beklagte Sparkasse bietet Privatkunden ein Direktkonto mit Kontoführung über das Internet an. Dafür verlangt sie eine monatliche Pauschale in Höhe von zwei Euro. Außerdem stellt die Sparkasse auf ihrer Internetseite ihr Online-Banking unter Verwendung der SMS/TAN vor. Darin erklärt sie, dass jede SMS/TAN zehn Cent kostet und zwar unabhängig vom gewählten Kontomodell. Der Verbraucherschutzverein klagt auf Unterlassung der Preisregelung, dass jede SMS/TAN den Kunden zehn Cent kostet. Sie ist der Ansicht, dass die Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede gegen § 307 BGB verstoße und den Verbraucher unangemessen benachteilige. Denn die Verwendung der SMS/TAN liege überwiegend im Interesse der Sparkasse, um ihrer Pflicht zur Absicherung ihres Online-Zahlungssystems nachzukommen.

Die Klage ist sowohl vor dem Landgericht Frankfurt als auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt gescheitert. Das OLG kam zu der Ansicht, dass die beanstandete Klausel nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliege. Es handele sich hier um ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte Dienstleistung der Bank für den Kunden und damit um eine kontrollfreie Preishauptabrede. Die Bank sei gesetzlich nicht verpflichtet, ihren Kunden ein SMS/TAN-Verfahren anzubieten. Vielmehr handele es sich um eine freiwillige Zusatzleistung im Interesse des Kunden, für die ein Entgelt verlangt werden dürfe.

Der BGH muss nun über die Revision des Verbraucherschutzverbands entscheiden. „Bisher hat der BGH bei verschiedenen zusätzlichen Bankgebühren verbraucherfreundlich entschieden. Bleibt er dieser Linie treu, können die Verbraucher die Gebühren für die Nutzung des SMS/TAN-Verfahrens zurückverlangen“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/bankrecht


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