Bild- und Videoaufnahmen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

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Bild- und Videoaufnahmen von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber werden immer populärer. Zu unterscheiden ist dabei im Wesentlichen zwischen zwei Motivationslagen:

Zum einen die Aufnahmen für die eigene arbeitgeberseitige Homepage oder einen Werbefilm des Arbeitgebers und zum anderen die Fertigung heimlicher Fotos oder Videoaufnahmen zum Zwecke der Überführung des Arbeitnehmers bei Vertragsverletzungen.

Hier hat der 8. Senat des BAG am 19.02.2015 zwei klare Entscheidungen verkündet:

a) Will der Arbeitgeber von Ihnen Fotos oder Videoaufnahmen zu Werbezwecken fertigen oder erhalten, darf er solche von Ihnen nur verwenden, wenn er gem. § 22 KUG vorher Ihre schriftliche Einwilligung erhalten hat.

Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Eine solche Einwilligung erlischt nicht automatisch mit Ende des Arbeitsverhältnisses! Sie kann, sofern sie einschränkungslos erteilt wurde, nur unter Angabe eines plausiblen Grundes widerrufen werden (8 AZR 1011/13). Ohne einen solchen Grund verbleibt es bei der einmal erteilten Einwilligung.

b) Ein Arbeitgeber handelt rechtswidrig, wenn er lediglich wegen des Verdachtes einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht, die er vorher mit legalen Mitteln (wie zum Beispiel das Einschalten des medizinischen Dienstes) eruiert hat (8 AZR 1007/13).

Dasselbe gilt für dabei heimlich hergestellte Abbildungen des Arbeitnehmers, sei es per Foto oder per Videoaufnahme.

Hier macht der Arbeitgeber sich vollumfänglich schmerzensgeld- und schadensersatzpflichtig, da er damit den Arbeitnehmer diskriminiert und in seinem Persönlichkeit und seinem Recht am eigenen Bild rechtswidrig verletzt!



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