Bindung an Absprache über Mängelbeseitigung

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Haben die Beteiligten eines Bauvertrages sich bei der Mängelbeseitigung auf eine behelfsmäßige Methode verständigt, so kann der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung höherer Mängelbeseitigungskosten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, insbesondere dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens, gemäß § 242 BGB ausgeschlossen oder gemäß § 254 BGB nach den Grundsätzen des Mitverschuldens gemindert sein.


Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Beklagte, welche durch Bauvertrag unter Geltung der VOB/ B mit der Errichtung einer Gewerbehalle und hierbei u.a. der Herstellung einer Bodenplatte in einer Stärke von 20 cm mit Bewehrung beauftragt worden war, auf Schadensersatz in Höhe der für den Austausch der – unbewehrten – Bodenplatte erforderlichen Kosten nebst Ersatz des ergangenen Gewinns in Anspruch genommen. Nachdem die Bodenplatte Risse aufwies, wurde diese zunächst im Einverständnis mit dem Kläger saniert, indem auf Verlangen des Klägers zur Mängelbeseitigung ein Verdübeln und Vergießen der Risse vorgesehen wurde. Hierzu hatte der Kläger mitgeteilt, dass er vor Ausführung dieser Mängelbeseitigung noch ein Sachverständigengutachten abwarten wolle und sodann auf die Sache zurückkommen werde. Nach Vorlage des Gutachtens nahm er sodann die daraufhin vorgenommene Sanierung vorbehaltlos ab und die Halle in Benutzung.


Aufgrund dessen erachtete der BGH mit Beschluss vom 04.08.2010 – VII ZR 207/08 – die von dem Beklagten angeführten Einwände für entscheidungserheblich insbesondere unter dem Gesichtspunkt des treuwidrigen und damit rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers nach den Grundsätzen des § 242 BGB, wenn er nunmehr gleichwohl Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Entfernung des vorhandenen und die Erstellung eines bewehrten Hallenbodens verlange.


Nachdem das Berufungsgericht dieses Tatsachenvorbringen des Beklagten sämtlich übergangen hatte, beruhte dessen Urteil auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, und führte letztendlich zur Aufhebung und Rückverweisung. Hierbei ist insbesondere nach Auffassung des BGH zu würdigen, ob der Kläger durch sein Verhalten i.Ü. nicht etwa gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung verstoßen hat, § 254 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BGB.


Dies könne dazu führen, dass die Beklagte nicht oder nur anteilig für den bezifferten Schaden hafte und ihre Einstandspflicht für alle weiteren, durch die Erneuerung der Bodenplatte entstehenden Schäden dementsprechend nicht oder auch nur eingeschränkt festgestellt werden könne.


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