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Bindungswirkung eines Eigentümerbeschlusses

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Die auf einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse gelten nur für die derzeitigen – und nicht für die ehemaligen – Wohnungseigentümer. Wer sich kein Einfamilienhaus, sondern „nur" eine Wohnung kaufen möchte, sollte bedenken, dass Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums - z. B. Kosten für das Streichen des Treppenhauses - nach § 16 II WEG (Wohnungseigentumsgesetz) in der Regel von allen Wohnungseigentümern anteilig zu tragen sind. Die Zahlungspflicht gilt auch dann, wenn die Kosten des vergangenen Wirtschaftsjahres höher ausfallen, als vom Hausverwalter geplant.

Die Wohnungseigentümer müssen dann über die Abrechnungen und die daraus resultierenden Nachforderungen auf der Wohnungseigentümerversammlung einen Beschluss fassen. Der bindet stets nur die derzeitigen Eigentümer, sodass ein frisch gebackener Wohnungseigner unter Umständen Forderungen - nach dem Verhältnis seines Wohnungsanteils - bezahlen muss, die entstanden sind, als er noch gar nicht Eigentümer gewesen ist.

Begründet wird die Vorgehensweise damit, dass der Beschluss nur die ins Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer verpflichten kann, die letztendlich auch über den Inhalt des Beschlusses entscheiden. Frühere Eigentümer dürfen somit nicht mehr mit dem Beschluss zur Kasse gebeten werden. Ansonsten müssten sie zahlen, obwohl sie kein Eigentum mehr an der Wohnungseigentumsanlage haben.

Im konkreten Fall hatte ein Mann eine Wohnung erworben und nahm kurz darauf an einer Eigentümerversammlung teil. Es wurde ein Beschluss gefasst, der alle Wohnungseigner dazu verpflichtete, Nachforderungen aus dem vergangenen Wirtschaftsjahr - also noch vor Verkauf der Wohnung - zu begleichen. Der Mann war der Ansicht, dass nicht er die Rechnungen bezahlen müsse, sondern sein Rechtsvorgänger.

(BGH, Urteil v. 02.12.2011, Az.: V ZR 113/11)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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