Blitzer-App!!! Verboten oder erlaubt???

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Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei der Benutzung von sogenannten Blitzer-App´s um eine Grauzone. Zwar verbietet die Straßenverkehrsordnung die Verwendung von Geräten zur Abwehr oder zum Schutz vor Radarkontrollen, allerdings ist es umstritten, ob dieser Regelung auch auf Smartphones anzuwenden ist.

Wörtlich heißt es im § 23 STVO:

(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

Demnach stellt der Betrieb eines solchen Gerätes eine Ordnungswidrigkeit dar und wird entsprechend mit einem Ordnungsgeld bestraft. Um eine Gefahrenabwehr zu gewährleisten ist selbst die Sicherstellung und Vernichtung des Gerätes grundsätzlich zulässig, auch wenn vermutlich im Falle eines Smartphones nicht verhältnismäßig. Dies ist die Grundsätzliche Lage. Aber beim genauen Blick ins Gesetz, und hieraus ergibt sich auch der Meinungsstreit, stellt man fest, dass ein Smartphone nicht unter die technischen Geräte gefasst werden kann, wie sie im oben genannten Paragraphen definiert sind. Ein Smartphone ist nicht dafür bestimmt, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, sondern ist lediglich zusätzlich dazu in der Lage. Es wurde nicht zu diesem Zwecke entwickelt. Ein Smartphone ist hauptsächlich ein Mobiltelefon und dementsprechend zum Telefonieren entwickelt. Des Weiteren kann es die Geschwindigkeitsmessungen mit Sicherheit auch nicht stören. Dies führt im Ergebnis zu einer Grauzone für die Benutzung solcher Blitzer-Apps, da sie zwar nicht explizit erlaubt, aber eben auch nicht verboten sind.

Auch ist die Beweisbarkeit einer solchen Benutzung für die Ordnungskräfte äußerst schwierig. Es wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in die ­Privatsphäre, wenn Polizisten in die Smartphones der Autofahrer schauen dürften.

Aber Achtung; Autofahrer begehen eine Ordnungswidrigkeit Im Falle der Nutzung und erhalten ein Bußgeld, wenn sie auf frischer Tat ertappt werden oder den Polizeibeamten die Sichtung des Smartphone erlauben.

Die Handhabung mit dem Handy ist grundsätzlich verboten, allerdings nur wenn man es hierzu in die Hand nehmen muss.

Gemäß einem Urteil des OLG Hamm wird die Benutzung gemäß § 23 StVO wie folgt ausgelegt: „Nach § 23 Abs. 1a StVO ist es einem Autofahrer beim Fahren untersagt, ein Mobil- oder Autotelefon zu benutzen, wenn er hierfür das Telefon aufnimmt oder hält."

Ist das Handy also fest in einer Halterung angebracht, wird es nicht in der Hand gehalten.

Abschließend bleibt zu sagen, dass die Nutzung einer solchen App durch den Fahrer verboten ist, allerdings die Durchsetzbarkeit dieser Regelung äußerst schwierig ist.    
Die beste Möglichkeit nicht wegen eines Vergehens im Straßenverkehr belangt zu werden ist: Sich immer an die Regeln der Straßenverkehrsordnung zu halten, dies führt in den seltensten Fällen zu Diskussionen.

Nico Reisener, LL.M.


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