Bloßer Verweis auf Familienmitglieder lässt Haftung in Filesharingverfahren nicht entfallen

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Amtsgericht Charlottenburg vom 29.11.2017, AZ. 231 C 314/17

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

In dem genannten Filesharingverfahren bestritt der Anschlussinhaber seine eigene Verantwortlichkeit und verwies auf die generell bestehende Zugriffsmöglichkeit weiterer Familienangehörigen. Im Haushalt hätten sich mehrere Computer befunden. Eine Tauschbörsensoftware habe sich jedoch nicht auf den Endgeräten befunden. Der minderjährige Sohn, welcher belehrt worden sei, habe auf Nachfrage die Begehung der Rechtsverletzung bestritten. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dennoch ein Familienmitglied oder etwaige Besucher die Rechtsverletzung begangen haben. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Internetanschluss unbefugt durch einen unbekannten Dritten verwendet wurde.

Dem Amtsgericht Charlottenburg genügte dieses Vorbringen nicht. Bereits das tatsächliche Vorbringen des Beklagten zur vermeintlichen Mitnutzung seines Anschlusses durch Familienmitglieder weise insoweit erhebliche Mängel auf. Insbesondere habe es der Beklagte versäumt, zum konkreten Nutzungsverhalten der Mitnutzer sowie zur konkreten Tatzeit vorzutragen. Auch der bloße Verweis auf einen unberechtigten Fremdzugriff sei unerheblich.

Daher sei von der persönlichen Täterschaft des Beklagten auszugehen.

„Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze spricht aber gerade eine tatsächliche Vermutung für eine Haftung in Täterschaft des Beklagten, denn er ist seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Er hat hierzu nur sehr pauschal vorgetragen. Zunächst beschränkt sich sein Vortrag in Übereinstimmung mit der Klägerin auf ein reines Bestreiten seiner eigenen Täterschaft; […]. Er hat zudem nicht konkret vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch mindestens eine andere Person seinen Anschluss gerade benutzen konnte, noch eine nicht vorhandene Sicherung desselben […].“

Dies gelte unabhängig von der Frage, ob er die Rechtsverletzung auch tatsächlich begangen hat.

„Der Beklagte mag nicht Täter der ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung sein, er haftet aber wie ein Täter (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017, AZ I ZR 19/16 – Loud -, juris).“

Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte den Beklagten daher zur Zahlung von Schadensersatz und den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten. Das Gericht hatte hierbei weder bezüglich der Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes noch betreffend dem zugrunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von EUR 10.000,00 Bedenken:

„Für einen durchschnittlichen Spielfilm ist ein Unterlassungsanspruch von 10.000,- € angemessen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, juris), sodass die Klägerin hier sogar noch höhere Kostenerstattung hätte fordern können.“

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