BMF-Schreiben vom 20.05.2015 zu Steuern als Masseschulden auch im vorläufigen Verfahren

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Mit dem BMF-Schreiben vom 20.05.2015 – IV A 3 – S 0550/10/10020-05 – zu Anwendungsfragen des § 55 Abs. 4 InsO wird zunächst ausgeführt, dass die Umsatzsteuern für alle Forderungseinzüge auch im vorläufigen Insolvenzverfahren eine Masseverbindlichkeit darstellen. Ferner wird in dem Schreiben betont, dass § 55 Abs. 4 InsO für alle Steuerarten gilt, auch für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, nicht nur für die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer, wie vorher gemeint gewesen war.

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 war § 55 InsO um folgenden Absatz 4 erweitert worden:

„(4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit.“

Diese neue Regelung sei auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, deren Eröffnung ab dem 1. Januar 2011 beantragt wurde. In dem obigen BMF-Schreiben vom 20.05.2015 wird eingrenzend festgestellt, dass sich durch § 55 InsO nur wenig ändern solle:

„§ 55 Abs. 4 InsO verlagert lediglich den Zeitpunkt der Zuordnung von Steuerverbindlichkeiten in Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Zeitpunkt der Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters vor,“ Rdnr. 30 des BMF-Schreibens vom 20.05.2015.

Der Schwerpunkt des BMF-Schreibens vom 20.05.2015 liegt – zeitlich eingegrenzt – in Berechnungsbeispielen für die Ermittlung der Umsatzsteuer ab dem Zeitpunkt der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters, mündend in das Rechtsinstitut eines „Leistungsgebotes“ an den Insolvenzverwalter.

In Bezug auf Steuerverbindlichkeiten, die ab Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters bestehen, würde eine Anfechtung wegen Wiederauflebens als Masseforderung ins Leere gehen, BMF-Schreiben vom 20.05.2015, Rdrn. 53.

Der Verweis in dem BMF-Schreiben vom 20.05.2015 unter Rndr. 23 auf § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG (II.4.1.6 Verwertung von Sicherungsgut) erinnert daran, dass bei der Geltendmachung von Absonderungsansprüchen nach § 110 VVG, Fassung seit dem 01.01.2008, § 157 VVG a.F., aus den Gründen des sicheren Weges wegen möglicher analoger Anwendung von § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG stets auch die Umsatzsteuer in Gestalt eines Freistellungsanspruches mit geltend gemacht werden sollte.

 


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