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Börsensturz - Abschreibung von Aktien

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Nach den Turbulenzen an der Börse bietet sich Aktionären über die sogenannte Teilwertabschreibung eine Möglichkeit, die Verluste teilweise beim Finanzamt geltend zu machen. Die anwalt.de Redaktion schildert Ihnen zu diesem Thema ein  grundlegendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

 
Ausgangsfall

Eine GmbH war Eigentümer von Infineon-Aktien, die bis zum 31. Dezember 2001 nur noch 50 Prozent ihres Anschaffungswertes hatten. Bis zur Bilanzerstellung stieg der Börsenkurs wieder auf 60 Prozent des Einkaufswertes. Diesen Wert legte die GmbH ihrer Bilanz zugrunde. Der Bundesfinanzhof gab ihr Recht (Az.: I R 58/06).

 
Teilwertabschreibung 

Nach Ansicht der Richter ist eine Teilwertabschreibung zulässig, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. Dies richtet sich danach, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Anhaltspunkte für eine Wertminderung von Dauer vorliegen. Bei börsennotierten Wertpapieren fungiert der Börsenkurs für die Marktteilnehmer als Indikator, so dass anhand des aktuellen Börsenkurses die Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der Aktien prognostiziert werden kann.

 
Aktueller Börsenkurs

Der Bundesfinanzhof hat also für die Beurteilung über die Dauerhaftigkeit der Wertminderung mit dem vorliegenden Urteil auf den Börsenkurs abgestellt und die ursprünglichen Anschaffungskosten der Wertpapiere als weniger aussagestark als die jüngeren Kursentwicklungen bewertet.

(WEL)


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