Brauche ich ein Testament?

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Wenn jemand verstirbt, richtet sich die Erbfolge grundsätzlich nach dem Gesetz. Bekannt ist z. B., dass gesetzliche Erben die Ehegatten und alle Kinder sind. Was aber, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht gelten soll? Dies bezieht sich häufig auf Kinder aus nichtehelichen Beziehungen, zu denen kein oder nur wenig Kontakt besteht. 

Mit einem Testament kann man eine beliebige andere Erbfolge bestimmen, auch wenn das Gesetz Pflichtteilsansprüche für die gesetzlichen Erben vorsieht (wie dies noch weiter eingeschränkt werden kann, dazu später). 

Das Testament kann als privates Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden (Datum nicht vergessen!) oder als öffentliches Testament vor einem Notar. In einfach gelagerten Fällen ist eine Beratung und Beurkundung durch einen Notar oder Fachanwalt für Erbrecht nicht erforderlich. 

So kann z. B. verfügt werden: 

„Testament

Hiermit setze ich, Hans Meier, Oberdorfstr. 1 …, meine Ehefrau … und meine Tochter … zu meinen alleinigen und unbeschränkten Erben zu je 1/2 ein.

Ort, Datum, Unterschrift“

Damit sind „automatisch“ alle weiteren Abkömmlinge enterbt, sie erhalten nur ihren Pflichtteil. Dies kann man auch mit einem Zusatz noch klarstellen. 

„Meine Söhne Michael … und Matthias … sollen nichts erben (oder: werden hiermit enterbt). Sie erhalten den Pflichtteil.“

Der Pflichtteil kann nur in gravierenden Ausnahmefällen entzogen werden, die in § 2333 BGB geregelt sind, so z. B. dann, wenn der potenzielle Erbe dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat. 

Es sollte vermieden werden, dass bestimmte Vermögenswerte schon im Testament verteilt werden, da man nicht weiß, ob diese später in 10, 20 oder 30 Jahren noch vorhanden sind. Besser ist eine Regelung nach Prozentteilen, zumindest aber nach Vermögensgruppen (Haus einerseits, Kapital andererseits). 

Da wird es dann schon kompliziert und es empfiehlt sich die Einholung eines Rechtsrats durch einen Experten, z. B. im Rahmen einer erbrechtlichen Erstberatung durch einen Fachanwalt für Erbrecht. Diese Beratung ist auf € 190 zuzüglich Mehrwertsteuer gesetzlich begrenzt und dauert im Regelfall ca. eine Stunde. 

Rechtsanwalt Dr. Fischer 

Fachanwalt für Erbrecht 

Leipzig, 22.06.2017


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