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Plötzlich abgebremst: Wer haftet, wenn’s kracht?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Plötzlich läuft etwa ein Hund bzw. ein Eichhörnchen über die Straße oder man merkt, man hat sich verfahren. In solchen Fällen drückt man zumeist ganz intuitiv auf das Bremspedal, ohne sich Gedanken über den nachfolgenden Verkehr zu machen – bis es kracht. Doch wer hat denn den Auffahrunfall nun verursacht: der bremsende Vorausfahrer oder der auffahrende Hintermann?

Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall?

Zunächst einmal gilt: Wer den Unfall verursacht hat, muss Schadenersatz leisten. Im Fall eines Auffahrunfalls hilft bei der Verschuldensfrage zumeist der sog. Anscheinsbeweis weiter, wonach grundsätzlich vermutet wird, dass der Auffahrunfall allein vom Hintermann verursacht wurde. Typischerweise hat der kurz vor dem Unfall nämlich z. B. den nötigen Sicherheitsabstand bzw. das Sichtfahrgebot nicht eingehalten, war zu schnell unterwegs oder unaufmerksam während der Fahrt. Bis zu einem gewissen Grad stimmt die Floskel „Wer auffährt, hat schuld“ also tatsächlich.

Doch Vorsicht. Der Anscheinsbeweis kann widerlegt werden. Der Auffahrende muss dann aber nachweisen können, dass nicht er (allein) die Kollision verschuldet hat, es vielmehr weitere Unfallursachen gab.

„Ich bremse auch für Tiere“

Viele Auffahrunfälle passieren aber nicht nur, weil der Hintermann „geschlafen“ hat, sondern weil der Vordermann für ein Tier gebremst hat, das ihm vor das Auto lief. Diese Tierliebe „belohnt“ das Gericht zumeist damit, dass es dem Vorausfahrenden ein Mitverschulden am Unfall anrechnet. Der Auffahrende kann so nämlich den für ihn nachteiligen Anscheinsbeweis widerlegen: Nicht nur sein Fehlverhalten, sondern auch das gefährliche Fahrmanöver seines Vordermanns kommt als Unfallursache in Betracht.

Schließlich darf ein Verkehrsteilnehmer nach § 4 I 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Allerdings liegt ein zwingender Grund nur vor, wenn z. B. Menschenleben oder bedeutende Sachwerte gefährdet wären und der nachfolgende Verkehr durch das Bremsmanöver nicht in Gefahr gerät. So muss man zwingend abbremsen, wenn man vor sich einen Fußgänger auf der Straße bemerkt, den man ohne das Bremsmanöver mit seinem Kfz erfassen würde. Will dagegen „nur“ ein Eichhörnchen bzw. ein anderes Kleintier die Straße überqueren und ein Blick in den Rückspiegel zeigt, dass der Hintermann einen geringen Sicherheitsabstand einhält, so darf man nicht bremsen. Der Schutz des Menschen – hier des anderen Autofahrers – geht vor. Wer dennoch bremst, haftet bei einem darauffolgenden Auffahrunfall zumindest in Höhe der Betriebsgefahr seines Autos, also ca. 25 Prozent (AG München, Urteil v. 25.02.2014, Az.: 331 C 16026/13).

Binnen Sekunden muss der Vorausfahrende somit abwägen, ob ein Abbremsen zulässig ist oder nicht. Dass dies oftmals nicht schnell genug möglich ist, der Autofahrer vielmehr instinktiv in die Eisen steigt, wird aber auch von den Gerichten bei ihrer Entscheidung regelmäßig berücksichtigt. Einen festen Prozentsatz, zu dem der Vorausfahrende mithaftet, gibt es aber nicht – die Mithaftung kann je nach den Umständen des Einzelfalls unterschiedlich ausfallen. So spielt bei der Frage der Mithaftung eine Rolle, wie groß das Tier war, ob mit seinem Auftauchen auf der Straße gerechnet werden musste und wie gefährlich das Bremsmanöver für andere Verkehrsteilnehmer ist.

Etwa in ländlichen Ortschaften muss mit freilaufenden Katzen ebenso gerechnet werden wie mit Wildwechsel bei einer Fahrt durch bewaldetes Gebiet – vor allem, wenn entsprechende Verkehrsschilder am Straßenrand angebracht wurden. Hält der Hintermann ausreichenden Sicherheitsabstand, darf man aber auch für kleine Tiere – wie Tauben, Igel, Katzen oder Eichhörnchen – anhalten. Ferner stellt z. B. ein nicht angeleinter Schäferhund, der plötzlich auf die Straße rennt, einen zwingenden Grund zum Bremsen dar (AG Düsseldorf, Urteil v. 24.08.2007, Az.: 30 C 7132/07) – und zwar schon allein aufgrund der Gefahr, dass das Herrchen aus Sorge um seinen Vierbeiner ebenfalls auf die Straße und vor das Auto läuft. Den Vorausfahrenden traf daher in diesem Fall kein Mitverschulden am Unfall.

Insgesamt kann man also sagen: Das Bremsen für Tiere ist nicht immer für die Katz’. Übrigens: Leitet ein Autofahrer wegen eines Tiers die Vollbremsung ein und geschieht daraufhin ein Auffahrunfall, muss der Tierhalter unter Umständen für die entstandenen Schäden aufkommen.

Grundloses Bremsen führt zur Mithaftung

Auch grundloses Bremsen sollte man vermeiden. Wer z. B. glaubt, sich verfahren zu haben, sollte also nicht einfach anhalten. Das wird von Gerichten nämlich als gefährliches Fahrmanöver eingestuft – und erschüttert den sog. Anscheinsbeweis. Schließlich gefährdet man mit einem derartigen Verhalten nicht nur sein eigenes Leben, sondern auch das anderer Verkehrsteilnehmer gemäß § 1 II StVO und riskiert eine Mithaftung an einem Auffahrunfall in Höhe von ca. 30 Prozent (AG München, Urteil v. 19.02.2014, Az.: 345 C 22960/13).

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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