Britische Finanzaufsicht FCA: Zweifel an Differenzkontrakten (CFDs)

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Am 11. Januar 2018 berichtete der Finanznachrichtendienst „Fonds Professionell“ über die britische Finanzaufsicht FCA, die derzeit den Markt für Differenzkontakte (CFDs – Contracts for Difference) untersucht. Die Finanzaufsicht stellte in ihrer Studie bereits fest, dass einige Vertriebe von CFDs u. a. ihre Mitarbeiter vollständig variabel entlohnen und somit eine „überaggressive Verkaufstätigkeit“ unterstützen würden.

Des Weiteren sollen die Vertriebe ihren Sorgfaltspflichten nicht ausreichend nachgehen. Die „Neue Zürcher Zeitung“ berichtete, dass in einer Vertriebsfirma der Chef in Personalunion gleichzeitig auch der oberste Compliance-Beauftragte sei.

Der Untersuchung der FCA zufolge haben in einem Zeitraum von einem Jahr etwa drei Viertel der Kunden Verluste einbüßen müssen durch CFDs.

Bereits am 8. Mai 2017 teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Erlass einer Allgemeinverfügung nach § 4b WpHG mit und beschränkte somit die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von CFDs mit Nachschusspflicht an Privatanleger. Auch die EU-Wertpapieraufsicht ESMA empfahl bereits strengere Auflagen für den Verkauf von CFDs zum Schutze von Anleger.

Was sind CFDs?

Bei CFDs handelt es sich im Allgemeinen um Risikogeschäfte, mit vergleichsweise niedrigem Einsatz. Bei Fälligkeit erhält der Anleger eine Zahlung in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Terminkurs und dem aktuellen Marktwert am theoretischen Erfüllungstag. Zu den Produkten können sowohl Aktien, Indizes, Rohstoffe, als auch Wechselkurse gehören. Das Verlustrisiko ist für den Anleger besonders hoch, denn sollte die Differenz das eingesetzte Kapital überschreiten, kann der Verlust höher als der eigentliche Einsatz sein. Die BaFin erklärt, dass dies aus Verbraucherschutzgründen nicht akzeptiert werden könne.

Das Risiko hoher Verluste ließe sich nach Auffassung der BaFin auch nicht wirksam durch Margin-Call-Verfahren oder Stop-Loss-Ordern eingrenzen.

Anbieter der betroffenen CFDs mit Nachschusspflicht hatten seit Veröffentlichung der Allgemeinverfügung drei Monate Zeit ihre Geschäftsmodelle anzupassen.

Möglichkeiten der Anleger

Anleger könnten hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust erleiden. Betroffene, die bereits Verluste mit CFDs verzeichnen konnten, können aus den geplanten Beschränkungen keinen Nutzen mehr ziehen. Dennoch wird dringend geraten einen Anwalt hinzuzuziehen, der mögliche Schadensersatzansprüche prüft und gegebenenfalls geltend machen könnte. Grundlage der Schadensersatzansprüche könnte eine fehlerhafte Anlageberatung sein, sofern Betroffene nicht detailliert über die Risiken solch spekulativer Finanzprodukte aufgeklärt wurden.

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