„Brückenteilzeit“ – Reform oder „Reförmchen“?

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Der Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts- Einführung einer Brückenteilzeit hat am 06.07.2018 den Bundesrat ohne Einwände passiert. Das Gesetz wird damit voraussichtlich im Herbst vom Bundestag beschlossen und zum 01.01.2019 in Kraft treten.

Gegenwärtig sieht das Teilzeitrecht lediglich den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit vor, wenn im Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind und betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Ein Glücksfall also für die xy-Bank, die ohnehin Personal abbauen will. Sie wird dem Wunsch des Arbeitnehmers, in Teilzeit zu arbeiten, gerne entsprechen. Der Weg zurück, z. B. zur Vollzeit, ist bislang jedoch schwierig: Die xy-Bank hat den Verlängerungswunsch bei der Besetzung eines passenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung „bevorzugt zu berücksichtigen“ (§ 9 TzBfG), mehr nicht!

Der künftige Anspruch aufBrückenteilzeit“ soll den Arbeitnehmern einen „Weg aus der Teilzeitfalle“ aufzeigen: Sie können Teilzeitarbeit von vornherein auf mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahre befristen, wenn 

  • der Vertrag bereits 6 Monate bestanden hat
  • der Betrieb mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt
  • betriebliche Gründe nicht entgegenstehen
  • eine Vorlauffrist von 3 Monaten eingehalten wird und
  • nicht bereits eine im Gesetz festgelegte, nach Betriebsgröße gestaffelte Zahl von Arbeitnehmern ihre Arbeitszeit nach diesem Gesetz verringert hat.

Von diesem Zeitrahmen (1-5 Jahre) kann durch Tarifvertrag auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden.

In der Praxis sind solche Teilzeitmodelle jetzt schon möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich hierauf verständigen. Auch bleiben Teilzeitansprüche zur Pflege naher Angehöriger (Pflegezeitgesetz) oder die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit unverändert bestehen.

Wer profitiert von der Neuregelung? 47 % der Frauen und 9 % der Männer arbeiten in Teilzeit. Die Brückenteilzeit soll nur für Beschäftigte gelten, die in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern arbeiten. Von rund 5 Mio teilzeitbeschäftigten Frauen arbeiten rund 3 Mio in Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmern. Für rund 60 % dieser Teilzeitbeschäftigten wird es demnach keinen gesetzlichen Anspruch geben. Auch von den Tarifvertragsparteien ist wenig Gutes zu erwarten, wie ein Vergleich mit dem geltenden Befristungsrecht zeigt, das zu Lasten der Arbeitnehmer aufgeweicht ist.

Arbeitnehmer, die Arbeitszeitverringerung nach der schon bestehenden Regelung (§ 8 TzBfG) bereits vereinbart haben, können sich auf die Neuregelung nicht berufen. Gespräche mit dem Arbeitgeber können jedoch helfen, denn auch er erhält Planungssicherheit.

Im erwähnten Fall des Arbeitnehmers bei der xy-Bank wird ihm immerhin künftig eine Alternative zu der bisherigen „Einbahnstraße Teilzeitarbeit“ eröffnet, weil er zu der vorherigen Arbeitszeit zurückkehren kann.

Frank Langer, Rechtsanwalt


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