BSG spricht ein Machtwort: Syndikusanwälte sind rentenversicherungspflichtig!

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat in drei Revisionsverfahren am 03.04.2014 entschieden, dass abhängig beschäftigte Rechtsanwälte (sog. Syndikusanwälte) sich nicht von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreien können. Ein Befreiungsrecht besteht grundsätzlich dann, wenn aufgrund der Beschäftigung eine Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk besteht.

Das BSG hält nun eine anwaltliche Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für unmöglich. Derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- und Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht, ist in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Wer eine weisungsgebundene Tätigkeit ausübt, die seine ganze Arbeitskraft in Anspruch nimmt, kann nach Auffassung des BSG überhaupt nicht Anwalt sein.

Nach widersprechenden Entscheidungen der Landessozialgerichte ist damit endgültig die Rechtsfrage geklärt und für die Betroffenen das Ende der Versorgungsansprüche durch die Versorgungswerke besiegelt.

Für die Umsetzung des Urteils bleibt abzuwarten, inwieweit für die Vergangenheit Beiträge geltend gemacht werden. Auch werden die Versorgungswerke zu prüfen haben, in welchem Umfang Beiträge zu erstatten sind (BSG, Az.: B 5 RE 13/14 R u.a.).

[Detailinformationen: RA Matthias Herberg, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Medizinrecht, Tel. (0351) 80 71 8-56, herberg@dresdner-fachanwaelte.de]

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