Syndikusanwälte & Unternehmensjuristen: Mindestbeitrag zum Versorgungswerk befreit von der DRV

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Am 23.09.2020 hat der 5. Senat des Bundessozialgericht die Revision (B 5 RE 3/19 R) einer unserer Mandantinnen zu entscheiden. Das Bayerische Landessozialgericht (L 14 R 264/18) hat noch darauf abgestellt. dass der an das Versorgungswerk bezahlte Mindestbeitrag nur dann zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4 b Satz 4 SGB VI führt, wenn der Beitrag aus dem in der zu befreienden Tätigkeit erzielten Entgelt gezahlt würde.

Das Bundessozialgericht folgt dem engen Einkommensbegriff nicht, sondern lässt die Zahlung einkommensbezogener Beiträge (Mindestbetrag, Grundbeitrag, besonderer Beitrag) nach der jeweiligen Satzung des Versorgungswerkes für den Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht – auch für kurze Zeiträume – zu, schon um eine Zersplitterung der Versorgungsbiografie zu vermeiden.

Soweit ein kurzer Bericht von der gestrigen Verhandlung in Kassel.

Ein ausführlicher Terminsbericht mit weiteren Details zu den Entscheidungsgründen folgt in Kürze.

Wir machen auf diese Entscheidung aufmerksam, damit alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen die Gelegenheit haben Ihren Versorgungsstatuts zu überprüfen. Selbst entgegenstehende bestandskräftige Entscheidungen der Verwaltung oder rechtskräftige Urteile stehen im Sozialversicherungsrecht bekanntlich einer erneuten Prüfung und ggfs. Korrektur nicht zwingend entgegen.

Daher lohnt sich eine qualifizierte Beratung.

Mit freundlichen Grüßen aus Nürnberg,

Rechtsanwalt Wecks
Fachanwalt für Sozialrecht

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