Bulgarien - Maßnahmen gegen die Geldwäsche

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Im Jahr 1998 ist in Bulgarien Gesetz über die Maßnahmen gegen die Geldwäsche verkündet worden. Die letzte Änderung des Gesetzes erfolgte im Juni 2013.

Mit diesem Gesetz werden die Maßnahmen zur Prävention der Nutzung des Finanzsystems zur Geldwäsche sowie die Organisation und die Kontrolle der Durchführung geregelt. Die Maßnahmen umfassen: Identifikation der Kunden und Überprüfung ihrer Identität, Identifizierung des tatsächlichen Eigentümers des Kunden - wenn es sich um eine juristische Person handelt und Vornahme der notwendigen Maßnahmen zur Identifikation und zwar so, dass die gesetzlich verpflichteten Personen mit ausreichender Sicherheit annehmen können, dass der tatsächliche Eigentümer festgestellt wird, das Sammeln von Informationen vom Kunden in Bezug auf den Zweck und der Charakter des Rechtsverhältnisses, die festgestellt ist oder festgestellt wird; laufende Überwachung der festgestellten Handels- und Berufsverhältnisse und Prüfung der Geschäfte und Operationen, die im Rahmen dieser Verhältnisse vorgenommen werden, soweit sie der vorhandenen Informationen über den Kunden, über seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil entsprechen, darunter auch Klärung der Herkunft der Mittel, wenn es gesetzlich vorgesehen ist; Offenlegung von Informationen in Bezug auf verdächtige Operationen, Geschäfte und Kunden.

Geldwäsche im Sinne des Gesetzes bedeutet:

  1. die Umwandlung oder die Übertragung von Eigentum, das durch illegale Taten oder durch einen Teil einer solchen Tat, damit dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft vereitelt werden kann oder um eine Person zu unterstützen, die an einer solchen Tat teilnimmt, um sich den rechtlichen Folgen seines Handels zu entziehen;
  2. das verbergen oder das Vertuschen der Art, der Quelle, des Standortes, der Lage, des Verkehrs oder der Rechte in Bezug auf das Eigentum, das durch eine illegale Tat oder durch einen Teil einer solchen Tat erworben ist;
  3. das Erwerben, der Besitz, die Verwahrung oder die Nutzung eines Eigentums, wenn die Herkunft des Eigentums zum Zeitpunkt des Erwerbes bekannt war und man wusste, dass es durch illegale Tat oder durch einen Teil einer solchen Tat erworben ist;
  4. die Teilnahme an einer der Taten im Sinne von P. 1 - 3, die Bildung einer kriminellen Vereinigung, um eine solche Tat zu begehen, der Versuch, sowie die Hilfeleistung, die Anstiftung, die Vereinfachung der Tatbegehung oder das Verdecken einer solchen Tat. Die Geldwäsche liegt vor auch wenn die Tat zum Erwerb des Eigentums laut den o.g. Punkten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, der nicht im Zuständigkeitsbereich der Republik Bulgarien steht, begangen ist.

In Art. 3 des Gesetzes stehen die Personen, für die diese Maßnahmen verpflichtend sind. Hierzu gehören Staats- und Gemeindebehörden - darunter auch die Nationale Einkommensagentur, die Zollämter, die Post, die juristischen Personen, die Notare, die privaten Gerichtsvollzieher etc. Ein Teil davon sind auch die Personen, die gewerblich rechtliche Beratungen leisten, wenn sie:

а) an der Planung und der Durchführung einer Operation oder eines Geschäftes ihres Kunden teilnehmen, betreffend:

  • Kauf oder Verkauf einer Immobilie oder Übertragung des Betriebes eines Händlers;
  • Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Finanzaktiva; 
  • Eröffnen oder Verfügen über ein Bankkonto oder ein Wertpapierkonto; 
  • Betreiben von Mitteln zur Gründung einer Handelsgesellschaft, Kapitalerhöhung einer Handelsgesellschaft, Gewährung eines Darlehens oder jegliche Formen zur Gewährung von Mitteln zum Ausüben der Tätigkeit des Händlers;
  • Gründen, Organisieren der Tätigkeit oder der Führung einer Handelsgesellschaft oder einer anderen juristischen Person, einer Offshore-Gesellschaft, einer Treuhandgesellschaft oder einer ähnlichen Struktur;
  • Treuhandvermögensverwaltung.

b) im Namen oder auf Kosten eines Kunden jegliche Finanz- oder Immobiliengeschäfte tätigen.

Das Gesetz verbietet den Banken, die auf dem Gebiet der Republik Bulgarien ihre Tätigkeit ausüben, sowie den ausländischen Banken, die ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Republik Bulgarien durch eine Zweigstelle ausüben, Korrespondenz- (Bank-)verhältnisse mit Banken aufzubauen, die sich in Zuständigkeitsbereichen befinden, in den sie keine physische Vertretung haben und zu der regulierten Finanzgruppe nicht gehören. Die Banken, die auf dem Gebiet Bulgariens gegründet worden sind sowie die ausländischen Banken, die ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Republik Bulgarien durch eine Zweigstelle ausüben, dürfen keine Korrespondenzverhältnisse mit Banken aufbauen, die sich außerhalb des Staates befinden und es zulassen, dass ihre Konten durch Banken benutzt werden dürfen, die sich in Zuständigkeitsbereichen befinden, in den sie keine physische Vertretung haben und zu der regulierten Finanzgruppe nicht gehören.

Die gesetzlich verpflichteten Personen sind verpflichtet ihre Kunden bei Aufnahme von Handels- und Berufsverhältnissen zu identifizieren, darunter beim Eröffnen eines Kontos sowie im Falle der Durchführung einer Operation oder des Abschlusses eines Bankgeschäftes im Gleichwert über BGN 30.000 oder den Gleichwert in einer fremden Währung und für einen Teil der gesetzlich verpflichteten Personen gilt - Identifizierung im Falle der Durchführung einer Operation oder des Abschlusses eines baren Bankgeschäftes im Gleichwert über BGN 10.000 oder den Gleichwert in einer fremden Währung. Das Eröffnen oder Führen eines anonymen Bankkontos oder eines Bankkontos mit fiktivem Namen ist unzulässig. Die Personen, die Operationen mit den gesetzlich verpflichteten Personen durchführen oder mit ihnen Bankgeschäfte abschließen und der Gleichwert über BGN 30.000 oder den Gleichwert in einer fremden Währung, bzw. der Gleichwert über BGN 10.000 oder den Gleichwert in einer fremden Währung, wenn es um eine Barzahlung handelt, liegt, sind verpflichtet einer Herkunftserklärung über die Finanzmittel auszufüllen. Die gesetzlich verpflichteten Personen sind verpflichtet die Erklärung vor der Durchführung der Operation oder dem Abschluss des Bankgeschäftes verlangen.

Wenn der Verdacht auf Geldwäsche oder Vorhandensein von Mitteln, die durch illegale Tätigkeit erworben sind, besteht, sind die gesetzlich verpflichteten Personen verpflichtet sofort die Direktion „Finanzermittlungen" bei der bulgarischen Staatsagentur „Nationale Sicherheit" vor der Ausführung der Operation oder dem Abschluss des Bankgeschäftes zu informieren und die Ausführung innerhalb der laut den geltenden Rechtsakten bestimmten Fristen zu verzögern. Die Direktion „Finanzermittlungen" bei der bulgarischen Staatsagentur „Nationale Sicherheit" darf die Information, die ein Betriebs-, Bank- oder Handelsgeheimnis darstellt sowie die geschützten Personendaten, die unter den Bedingungen des Gesetzes erlangt worden sind, nur für die Zwecke dieses Gesetzes verwenden.

Für alle Verstöße gegen die Bestimmungen des Gesetzes sind Geldbußen und Strafen von BGN 500,00 bis zu BGN 50.000,00 vorgesehen.


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