Bundesgerichtshof bestätigt uns -Fitnessstudiobeiträge sind zurückzuzahlen

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Wir haben es ja schon immer so gesagt und für unsere Mandanten durchgesetzt. Nun ist die Rechtslage auch höchstrichterlich entschieden. Fitnessstudio-Kunden erhalten in der Regel ihre Beiträge aus der Zeit des Lockdowns zurück.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 4.5.2022 (Aktenzeichen XII ZR 64/21) ausgeführt, der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liege in der regelmäßigen sportlichen Betätigung, die bei Corona-bedingter mehrwöchiger Schließung unmöglich gewesen sei. Der Betreiber des Fitnessstudios konnte daher seine geschuldete vertragliche Leistung nicht erbringen.

Der BGH gab in letzter Instanz dem Kläger Recht, der einen Zwei-Jahres-Vertrag seit Dezember 2019 hatte. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie war das Studio vom 16. März bis zum 4. Juni 2020 geschlossen. Vom Studiobetreiber wurden gleichwohl monatliche Beiträge von 29,90 Euro weiter eingezogen. Nachdem der Kläger zunächst vergeblich Rückzahlung und schließlich einen Wertgutschein über die Summe verlangte, wurde ihm nur eine „Gutschrift über Trainingszeit“ angeboten. Das war ihm zu wenig. Er meinte, der Fitnessstudiobetreiber habe kein Recht, die Wochen der Schließung an die Vertragslaufzeit anzuhängen. Mit dieser Argumentation, die auch wir regelmäßig für unsere Mandanten erfolgreich vertreten haben, hatte der Kläger beim Bundesgerichtshof Erfolg. Bei einem Fitnessstudiovertrag mit mehrmonatiger fester Laufzeit sei „gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung“, und der Vertragszweck sei während des Lockdowns nicht erreichbar gewesen, so die Bundesrichter. Diese argumentierten u.a., der Gesetzgeber habe zur Abmilderung der Pandemie-Folgen bereits eine spezielle Vorschrift erlassen, nämlich die sog. Gutschein-Lösung, die hier vorgehe. Daneben scheide die Vertragsanpassung aus. 


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Jan Steinmetz 

Rechtsanwalt und Fachanwalt 

für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 





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